Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Oeffnen, Trennen, Zerreißen, Entstäuben oder 
Mengen der L. von Hand, sowie beim Sortieren 
oder Packen von L. bereits beschäftigt waren, findet 
das vorgen. Verbot keine Anwendung. — Die Be- 
schäftigung von Kindern in Lumpensortierereien 
ist untersagt, § 4, 12, 23, 25 KSchG. S Faser- 
stoffe, Hechelräume, Tierhaare. Brenner. 
Lungenseuche des Rindviehs. Die L. ist eine 
ansteckende, durch ein an der Grenze der Sicht- 
barkeit sich befindendes Lebewesen hervorgerufene 
Lungenbrustfellentzündung des Rindes, die sich 
am leb. Tier in Husten, Fieber, Appetit= und Ver- 
dauungsstörung, Verringerung der Milchergiebig= 
keit, später in mehr oder weniger starker Atem- 
beschwerde äußert und in 30— 50 v. H. der Erkr.= 
Fälle zum Tod führt. Sie gehört zu den an- 
zeigepfl. Viehs. Die veterinärpol. Bekämpfungs- 
maßr. bestehen in der Haupts. in alsbaldiger pol. 
Anordnung der Tötung der seuchenkr. und verd. 
Tiere, Absperrung des SGehöfts bis zur Dauervon 
mind. 6 Mten, beginnend vom Tag der Beseitigung 
der kr. Tiere und in Desinf Maßn. Erleichterungen 
bez. der Benutzung der ansteckungsverd. Tiere zur 
Arbeit und der Ausfuhr solcher T. zur Schlachtung 
können unter gewissen Vorsichtsmaßregeln gewährt 
werden. Im übr. kann vom O#l. die Bildung eines 
engeren und weiteren Beobachtungsgebiets um 
das SGehöft angeordnet werden, mit der Wirkung, 
daß Rindv. aus diesen Gebieten nur unter gew. 
Voraussetzungen ausgeführt werden darf und die 
Abhaltung von RViehmärkten verboten ist. Ferner- 
hin kann der Viehverkehr auf den in den Be- 
obachtungsgebieten gelegenen EBStationen bis zur 
Beseitigung der Gefahr der Sperschleppung be- 
schränkt oder ganz verboten werden. Als Be- 
kämpfungsmaßr. kommt auch die Impfung in 
Frage, wodurch die Verluste in einem Viehbestand 
erheblich eingeschränkt werden können. Die An- 
ordnung der LImpfung ist dem Med Koll. vor- 
behalten. Näh. Vorschr. über Bek. der L. s. § 201 
bis 225 MV. 11. 7. 12, Rgbl. 263; s. auch Ent- 
schädigung bei Viehseuchen. Leonhardt. 
äbchenhandel. Zu den Aufgaben der Sitten- 
polizei gehört auch die erst seit wenigen 
Jahrz. aufgenomm. Bekämpfung des M. 
Die Kunde von dem beklagensw. Los vieler un- 
bescholtener Frauen und Mädchen, welche durch 
arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder durch 
andere Zwangsmittel der gewerbsmäßigen Un- 
zucht von gewissenlosen, gewinnsüchtigen inter- 
nationalen Verbrechern zugeführt werden, hat 
demgemäß auch zu einem internationalen Ein- 
greifen geführt und zwar auf den Kongressen in 
London v. 20. 6. 99 und in Paris v. Juli 02. Das 
Ergebnis dieser Verhandlungen waren 2 Entwürfe, 
von denen sich der eine mit der Schaffung von 
Grundlagen für eine gleichmäßige st rafrecht- 
liche Unterdrückung des Frauenhandels durch 
entspr. Ergänzungen der Strafgesetzgebungen der 
kontrahierenden Staaten, der andere mit den Ver- 
waltungsmaßregeln zur Bekämpfung des 
Uebels und zur Gewährung wirksamen Schutzes 
cgegen den M. beschäftigte. Letzteres Abkommen 
Lungenseuche — Maler. 
wurde in Paris unterm 18. 5. 04 unterzeichnet 
und vom Rchsk. im RGl. unterm 12. 7. 65 be- 
kannt gemacht, Rel. 705. Diesem Abkommen 
haben sich mittlerweile eine Reihe weit. Staaten u. 
Kolonien angeschlossen. Im Ges. über das Aus- 
wanderungswesen 9. 6. 97, Rl. 463, 
wird im § 48 mit Zuchthausstr. bis zu 5 J. be- 
droht, wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie 
der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittelst 
arglistiger Verschweigung dieses Zwecks zur Aus- 
wanderung verleitet usw. Zur Ausführung des 
obengen. Abkommens hat das Min IJ. nähere 
Weisungen erlassen, ebenso das Min A#., Verk.= 
Abt., s. Min IAbl. 05 440. Busse. 
Mädchenschulen s. Frauenstudium, höähere 
Schulen § 6, Schulunterricht. 
Mähen von Schilf im Wasser s. Fischerei- 
gesetz Art. 8 und Fischereipflege a. 4. 
Märkte und Messen s. Marktverkehr I. 
Magerkäse s. Käse. 
Magermilch s. Milch. 
Magnetische Landesvermessung. Die in W. im 
Jahr 1900 auf Veranlassung des Stat. LA. aus- 
eführte L. hatte den Zweck, die 3 magn. Elemente: 
Hellination (Abweichung der Magnetnadel von der 
Ebene des geographischen Meridians), Inklination 
(Neigung der Nadelrichtung gegen die Horizontal- 
ebene) und Intensität (die Größe des Bestrebens 
der Nadel, sich in bestimmter Richtung einzustellen, 
also die Größe der auf die Nadel einwirkenden 
Magnetkraft der Erde) für jeden Punkt des Landes 
festzustellen. Ihre Ergebnisse sind veröffentlicht in: 
„Die erdmagnetischen Elemente von W. u. Hohen- 
zollern, gem. und berechnet für 1. 1. 01 im Auftr. 
und unter Mitwirk. der Meteorol. Zentralstation 
von K. Haußmann. Herausg. vom Stat. L1. 
1903.“ Trüdinger. 
Maikäfer, Bekämpfung, s. Schädlinge. 
Maler. Für Betr., in denen Maler-, An- 
streicher-, Tüncher-, Weißbinder= und Lackierer- 
arbeiten ausgeführt werden, hat der Bdrt. gemäß 
§ 120e Abs. 1 Gew O. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.= 
Bek. 27. 6. 05, REGBl. 555, s. auch Min.= 
JV. 11. 1. 06, Rgbl. 6. Sie bezwecken die Be- 
wahrung der Arbeiter vor den Gefahren der Blei- 
vergiftung und treffen Best. sowohl für die Betriebe 
des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= und 
Lackierergewerbes als solche, als für Betr., in 
welchen Arbeiten der gedachten Art im Zusammen- 
hang mit einem anderen Gewerbebetr. ausgeführt 
werden. Hienach hat der ArbGeb. bes. dchür zu 
sorgen, daß die Arbeiter beim Zerkleinern, Mengen 
usw. von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren 
Gemischen mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in 
unmittelbare Berührung kommen und vor dem sich 
entwickelnden Staub ausreichend geschützt werden. 
Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis 
darf nur auf mechanischem Weg, nicht mit der 
Hand, geschehen. Dasselbe gilt auch von anderen 
Bleifarben, doch dürfen diese auch mit der Hand 
angerieben werden, wenn dabei nur männl. Arb. 
über 18 J. beschäftigt werden. Ein der Bek. als 
Anhang angefügtes „Bleimerkblatt“", von welchem 
der Arb Geb. je einen Abdruck den Arbeitern bei
	        
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