Quellen — Rahm.
legungsfähigkeit trifft Best. MinKr.- u. MingV.
6. 3. 01, Abl. 01 81. Die OTräger können ihre
Verbindlichkeit durch Gestellung anderer O. er-
füllen, wenn dieselben den ges. Anforderungen
entsprechen. — IV. Die # Verpflichtung # zur
OL. tritt nach G. 8§ 8 ein, durch die von der
oberen Verweh. ausgef. Marschroute oder O.=
Anweisung. Die Ausstellung der Marschr. ist in
W. dem Minkr. übertragen. Bezüglich des Ver-
fahrens bei den alljährl. größeren Truppen-
übungen bestimmt Z. V., 3, Min IV. 7. 6. 99 b.
Vollz. des NLG., Abl. 205, daß die mit Leitung
der Uebung beauftragten Kommandobeh. (Bri-
ade, Div., Gen Kommando) den Ole. rechtzeitig
Ur jedes OA. getrennt aufgestellte Uebersichten
über die beabsichtigte Belegung nach dem Muster
Beil. A. 2 der AusfV. 13. 7. 98 übersenden. Die
Oue. haben die Uebersichten zu prüfen und
etwaige Anstände im Benehmen mit der betr.
Kommandobeh. zu erledigen bzw. beim Min. zur
Sprache zu bringen. Ist Einigung bezüglich der
Belegung der Gden ere. so veröffentlicht das
Oll. die Uebersicht als OAnweis. im BezAbl. Die
Unterverteilung auf die einzelnen OTräger er-
folgt durch OBillets. — 1 V. Entschädigt wer-
den die OGeber auf Grund der von den Truppen
ausgestellten OBeschein. nach den Sätzen des
Servistarifs. Zahlung erfolgt seitens der Truppen
unmittelbar durch die Kassenverw. an die Gden
entw. sofort oder durch Posteinzahlung innerh.
spät. 6 Wochen; Min JBek. 24. 8. 07, Abl. 351.
Nach Art. 18 BezO. kann die Amtskörperschaft
einen Zuschuß zu den O Kosten gewähren, soweit
die aus Reichs= oder Staatsmitteln gewährte Ent-
schädigung nicht genügend enscheint. Lehner.
Quellen. Unter O. versteht man das Hervor-
treten von Grundwasser auf der Bodenoberfläche.
Ueber öff. und private O. s. Wasserrecht II. Als
O. ist nur der Wasserlauf an der Ursprungstelle
zu bezeichnen. Das noch nicht zutag getretene
Grundwasser ist, auch wenn es unter der Ober-
läche in einem Gerinne fließt, nicht Bestandteil
er O.; das hervorsprudelnde Wasser samt dem
das Oecken bildenden Boden stellt die O. dar.
Eigentum am Wasser allein ohne Eigentum am
Becken ist nicht denkbar. Ob die O. natürlich ent-
springt oder von Menschen Hand erschlossen ist
und ob sie künstlich gefaßt ist oder so weiter läuft,
ist gleichgültig; die Stärke der O. ist nur für ihre
Beurteilung als öff. oder private von Bedeutung.
Die O. soll bei gewöhnlicher Bodenfeuchtigkeit
ständig fließen, andernfalls kann es sich auch nur
um Niederschlagswasser handeln. — S. auch
Wasser II d. Haller.
Quellenschuh. Zum öff. Gebrauch dienende
O. dürfen nicht unbefugt verunreinigt oder ver-
dorben werden; Zuwiderhandlungen werden, so-
weit nicht § 324 St G. Platz greift, nach Art. 43
Polst G. an Geld bis 150 / oder mit Haft bestraft.
— Düngerstätten, Jauchebehälter, Lagerplätze für
Abfälle sind samt den Einrichtungen für Zuleitung
so zuverwahren, daß sie das Grund= und Quellwasser
nicht verunreinigen können, BauO. Art. 42 Abs. 5.
— Senstige Eingriffe in Q. Oeff. benützte Heil-
muellen dürfen durch Grab= oder Bohrarbeilen
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nicht beschädigt oder gefährdet werden. Die Kreis-
regierung, in dringenden Fällen das Oll, kann
solche Arbeiten untersagen, auch dem Eigentümer
des Grundstücks, auf dem die Arbeiten ausgeführt
wurden, die Beseitigung der herbeigeführten Ver-
änderungen auferlegen. Wer diesen Vorschr. oder
den auf Grund derst getroffenen Anordnungen
uwiderhandelt, macht sich schadenersatzpflich ig
rt. 4, 5 WG. — Eingriffe in öff. O.
u. Nutzungen an solchen unterliegen im übr. dens.
Best., wie Eingriffe in andere öff. Gewässer u.
Rutzungen an solchen, s. Wasserrecht und Fluß-
polizei. Eingriffe in Privatquellen stehen
anderweitigen Eingriffen in fremden Privatrechts-
kreis gleich. Doch ist der Eigentümer eines
Grundstücks, wofern nicht § 226 BG. zutrifft,
befugt, mittels Grabungen auf seinem Grund-
stück O., die auf andern Grundstücken zutag treten,
abzugraben; WG. Art. 8 Abs. 1. Haller.
Quellteich s. Fischteich.
Quellwasser s. Wasser II d.
Quittungskarten in der Invaliden= u. Hinter-
bliebenenversicherung, s. d. VIII.
O s. Israeliten.
Radfahrer s. Wegpolizei III 2.
Radfelgenbreite s. Wegpolizei III 1.
Räude bei Tieren. Als R. bezeichnet man eine
durch kleine, mit bloßem Auge kaum sichtbare
Parasiten (Milben) verursachte Hautkrankheit der
Haus T., die ihrem Wesen nach der Krätze des
Menschen entspricht. Von bes. wirtschaftl. Bedeu-
tung ist die durch sarcoptes- ober dermatocoptes-
Milben verursachte R. der Pferde und übr. Ein-
hufer und die durch dermatocoptes-M. hervor-
gerufene R. der Schafe. Die gemeins. Kr Merk-
male beider Rürten sind im wes. lebhafter Juck-
reiz und eine entzündl. Veränderung der Haut,
die durch Bildung von Knötchen, Bläschen und
borkigen Auflagerungen charakterisiert ist, und in
vorgeschrittenem Stadium Ausfall der Haare oder
Wolle und Verdickung und Faltenbildung der Haut
hervorruft. — Die obengen. RüArten sind anzeige-
pflichtig. Die seuchenpoliz. Maßr. bestehen in der
Haupts. in Fernhaltung der räudekr. T. von
anderen ders. Gattung und in deren zwangsweisen
tierärztl. Behandlung. Bei räudekr. Schofen wird
übr. die Auswahl des Heilverfahrens zunächst
dem Besitzer überlassen und erst wenn mittels
dieses Verf. die R. nicht binnen 3 Mten nach ihrer
Feststellung getilgt wird, die Anwendung eines
best. Heilverf., i. d. R. eines Badeverf., poliz. an-
geordnet. Mit dem Heilverf. wird eine Desinf.
der Stallungen, Hürden sowie überhaupt sämtl.
Gegenstände, die mit kranken oder verdächt. T. in
Berührung kamen, verbunden; s. § 273—286 Aus-
führ V. 11. 7. 12, Rgbl. 293. Leonhardt.
Rahm (Sahne, Schmaus, Ober oder Oberes)
ist der fettreiche Teil tierischer Milch, der sich
aus dieser an ihrer Oberfläche in Folge seines
geringen spezifischen Gewichts bei ruhigem Stehen
oder durch Ausschleudern (Anwenden von Milch-
zentrifugalmaschinen) von der Magermilch ab-
scheidet. In letzterem Fall sammelt sich der R.
in den innersten konzentrischen Ringen der Flüs-