Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Quellen — Rahm. 
legungsfähigkeit trifft Best. MinKr.- u. MingV. 
6. 3. 01, Abl. 01 81. Die OTräger können ihre 
Verbindlichkeit durch Gestellung anderer O. er- 
füllen, wenn dieselben den ges. Anforderungen 
entsprechen. — IV. Die # Verpflichtung # zur 
OL. tritt nach G. 8§ 8 ein, durch die von der 
oberen Verweh. ausgef. Marschroute oder O.= 
Anweisung. Die Ausstellung der Marschr. ist in 
W. dem Minkr. übertragen. Bezüglich des Ver- 
fahrens bei den alljährl. größeren Truppen- 
übungen bestimmt Z. V., 3, Min IV. 7. 6. 99 b. 
Vollz. des NLG., Abl. 205, daß die mit Leitung 
der Uebung beauftragten Kommandobeh. (Bri- 
ade, Div., Gen Kommando) den Ole. rechtzeitig 
Ur jedes OA. getrennt aufgestellte Uebersichten 
über die beabsichtigte Belegung nach dem Muster 
Beil. A. 2 der AusfV. 13. 7. 98 übersenden. Die 
Oue. haben die Uebersichten zu prüfen und 
etwaige Anstände im Benehmen mit der betr. 
Kommandobeh. zu erledigen bzw. beim Min. zur 
Sprache zu bringen. Ist Einigung bezüglich der 
Belegung der Gden ere. so veröffentlicht das 
Oll. die Uebersicht als OAnweis. im BezAbl. Die 
Unterverteilung auf die einzelnen OTräger er- 
folgt durch OBillets. — 1 V. Entschädigt wer- 
den die OGeber auf Grund der von den Truppen 
ausgestellten OBeschein. nach den Sätzen des 
Servistarifs. Zahlung erfolgt seitens der Truppen 
unmittelbar durch die Kassenverw. an die Gden 
entw. sofort oder durch Posteinzahlung innerh. 
spät. 6 Wochen; Min JBek. 24. 8. 07, Abl. 351. 
Nach Art. 18 BezO. kann die Amtskörperschaft 
einen Zuschuß zu den O Kosten gewähren, soweit 
die aus Reichs= oder Staatsmitteln gewährte Ent- 
schädigung nicht genügend enscheint. Lehner. 
Quellen. Unter O. versteht man das Hervor- 
treten von Grundwasser auf der Bodenoberfläche. 
Ueber öff. und private O. s. Wasserrecht II. Als 
O. ist nur der Wasserlauf an der Ursprungstelle 
zu bezeichnen. Das noch nicht zutag getretene 
Grundwasser ist, auch wenn es unter der Ober- 
läche in einem Gerinne fließt, nicht Bestandteil 
er O.; das hervorsprudelnde Wasser samt dem 
das Oecken bildenden Boden stellt die O. dar. 
Eigentum am Wasser allein ohne Eigentum am 
Becken ist nicht denkbar. Ob die O. natürlich ent- 
springt oder von Menschen Hand erschlossen ist 
und ob sie künstlich gefaßt ist oder so weiter läuft, 
ist gleichgültig; die Stärke der O. ist nur für ihre 
Beurteilung als öff. oder private von Bedeutung. 
Die O. soll bei gewöhnlicher Bodenfeuchtigkeit 
ständig fließen, andernfalls kann es sich auch nur 
um Niederschlagswasser handeln. — S. auch 
Wasser II d. Haller. 
Quellenschuh. Zum öff. Gebrauch dienende 
O. dürfen nicht unbefugt verunreinigt oder ver- 
dorben werden; Zuwiderhandlungen werden, so- 
weit nicht § 324 St G. Platz greift, nach Art. 43 
Polst G. an Geld bis 150 / oder mit Haft bestraft. 
— Düngerstätten, Jauchebehälter, Lagerplätze für 
Abfälle sind samt den Einrichtungen für Zuleitung 
so zuverwahren, daß sie das Grund= und Quellwasser 
nicht verunreinigen können, BauO. Art. 42 Abs. 5. 
— Senstige Eingriffe in Q. Oeff. benützte Heil- 
muellen dürfen durch Grab= oder Bohrarbeilen 
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nicht beschädigt oder gefährdet werden. Die Kreis- 
regierung, in dringenden Fällen das Oll, kann 
solche Arbeiten untersagen, auch dem Eigentümer 
des Grundstücks, auf dem die Arbeiten ausgeführt 
wurden, die Beseitigung der herbeigeführten Ver- 
änderungen auferlegen. Wer diesen Vorschr. oder 
den auf Grund derst getroffenen Anordnungen 
uwiderhandelt, macht sich schadenersatzpflich ig 
rt. 4, 5 WG. — Eingriffe in öff. O. 
u. Nutzungen an solchen unterliegen im übr. dens. 
Best., wie Eingriffe in andere öff. Gewässer u. 
Rutzungen an solchen, s. Wasserrecht und Fluß- 
polizei. Eingriffe in Privatquellen stehen 
anderweitigen Eingriffen in fremden Privatrechts- 
kreis gleich. Doch ist der Eigentümer eines 
Grundstücks, wofern nicht § 226 BG. zutrifft, 
befugt, mittels Grabungen auf seinem Grund- 
stück O., die auf andern Grundstücken zutag treten, 
abzugraben; WG. Art. 8 Abs. 1. Haller. 
Quellteich s. Fischteich. 
Quellwasser s. Wasser II d. 
Quittungskarten in der Invaliden= u. Hinter- 
bliebenenversicherung, s. d. VIII. 
O s. Israeliten. 
Radfahrer s. Wegpolizei III 2. 
Radfelgenbreite s. Wegpolizei III 1. 
Räude bei Tieren. Als R. bezeichnet man eine 
durch kleine, mit bloßem Auge kaum sichtbare 
Parasiten (Milben) verursachte Hautkrankheit der 
Haus T., die ihrem Wesen nach der Krätze des 
Menschen entspricht. Von bes. wirtschaftl. Bedeu- 
tung ist die durch sarcoptes- ober dermatocoptes- 
Milben verursachte R. der Pferde und übr. Ein- 
hufer und die durch dermatocoptes-M. hervor- 
gerufene R. der Schafe. Die gemeins. Kr Merk- 
male beider Rürten sind im wes. lebhafter Juck- 
reiz und eine entzündl. Veränderung der Haut, 
die durch Bildung von Knötchen, Bläschen und 
borkigen Auflagerungen charakterisiert ist, und in 
vorgeschrittenem Stadium Ausfall der Haare oder 
Wolle und Verdickung und Faltenbildung der Haut 
hervorruft. — Die obengen. RüArten sind anzeige- 
pflichtig. Die seuchenpoliz. Maßr. bestehen in der 
Haupts. in Fernhaltung der räudekr. T. von 
anderen ders. Gattung und in deren zwangsweisen 
tierärztl. Behandlung. Bei räudekr. Schofen wird 
übr. die Auswahl des Heilverfahrens zunächst 
dem Besitzer überlassen und erst wenn mittels 
dieses Verf. die R. nicht binnen 3 Mten nach ihrer 
Feststellung getilgt wird, die Anwendung eines 
best. Heilverf., i. d. R. eines Badeverf., poliz. an- 
geordnet. Mit dem Heilverf. wird eine Desinf. 
der Stallungen, Hürden sowie überhaupt sämtl. 
Gegenstände, die mit kranken oder verdächt. T. in 
Berührung kamen, verbunden; s. § 273—286 Aus- 
führ V. 11. 7. 12, Rgbl. 293. Leonhardt. 
Rahm (Sahne, Schmaus, Ober oder Oberes) 
ist der fettreiche Teil tierischer Milch, der sich 
aus dieser an ihrer Oberfläche in Folge seines 
geringen spezifischen Gewichts bei ruhigem Stehen 
oder durch Ausschleudern (Anwenden von Milch- 
zentrifugalmaschinen) von der Magermilch ab- 
scheidet. In letzterem Fall sammelt sich der R. 
in den innersten konzentrischen Ringen der Flüs-
	        
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