Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912  88

Gesetzfammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg--Rudolstadt.

11.  Stück  vom  Jahre  1912.

 

 

Inhalt:  mWmnm-m  zum  sworschrh  für  arle  S.  88.  —  RR  Petann-9



XXII.  Verordnung
vom  12.  Juli  1912
zum  Versicherungsgesetz  für  Wb  vom  20.  Dezember  1911
(R.  G.  S.  989).
Mit  Hoöchster  Genehmigung  Seiner  Duchlaucht  des  Fürsten  wird  hiermit  zur
Ausführung  des  Versicherungsgesebes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911
(R.  G.  Bl.  S.  989)  folgendes  bestimmt:

J.

Auf  Grund  von  §  321  Abs.  1  des  Gesees  wird  bestimmt:

1.  Höhere  Verwaltungsbehörde  und  oberste  Verwaltungsbehörde  ist  das
Ministerium,  Abteilung  des  Innern.

2.  Untere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Landratsamt,  in  den  Städten  mit  mehr
als  10000  Einwohnern  der  Gemeindevorstand.

3.  Ortspolizeibehörde  und  Gemeindebehörde  ist  der  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksvorstand.


II.

Für  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  zum  Nachweise  von  Krankheitszeiten
(§  54  Abs.  2)  ist  der  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksvorstand  zuständig.

Krankheiten,  welche  die  Erkrankten  sich  vorsählich  oder  bei  Begehung  eines
durch  strasgerichtliches  Urteil  festgestellten  Verbrechens  oder  durch  schuldhafte  Beteiligung
  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln  zugezogen  haben,  sind  nicht  zu  bescheinigen.

Furnt.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesezlammlung  I.XXIII.  11
Ausgegeben  in  Ru#dolfladt  am  19.  Juli  1912.