Kraftfahrzeuge.
Durchmessung größerer Entfernungen bestimmten
K. Rechnung zu tragen, möglichst einheitlich
gestaltet werden. Sie sind deshalb auf
Grund der Erl. vom 15. Dez. 1900 und vom
8. Mai 1901 nach einheitlichen Gesichtspunkten
an der Hand eines Mlüusters, abgesehen von
dem LPP. Berlin und der Prov. Pommern,
wo Polizeiverordnungen für die einzelnen
Regierungsbezirke erlassen sind, für den Umfang
jeder Provinz ergangen. Sie regeln
sachlich fast übereinstimmend die Anwendbarkeit
der für den gewöhnlichen Fuhrverkehr
geltenden Vorschriften auf die K. und treffen
die für diese erforderlichen besonderen Bestimmungen
hinsichtlich der Geschwindigkeit,
der Bezeichnung, der Beleuchtung, der Führung
usw. Nachdem in der Mehrzahl der übrigen
deutschen Bundesstaaten durchweg anlehnend
an die preuß. Bestimmungen, zum Teil unter
Verwertung inzwischen gemachter Erfahrungen
ebenfalls polizeiliche Vorschriften über den Verkehr
mit K. ergangen waren, stellte sich die
Notwendigkeit heraus, zur Vermeidung der
Unzuträglichkeiten, wie sie sich unter Umständen
auch aus geringfügigen Verschiedenheiten
der polizeilichen Vorschriften erfahrungsmäßig
ergeben, die Regelung einheitlich für
das Gesamtgebiet des Reichs zu treffen. Der
B. hat zu diesem Zweck unter dem 3. Mai
1906, veröffentlicht in Nr. 124 des Reichsanzeigers
vom 28. Akai 1906 Grundzüge, betreffend
den Berkehr mit K., aufgestellt, die das
Wuster für die nunmehr neu zu erlassenden
Polizeiverordnungen bilden werden. Es steht
zu erwarten, daß diese Verordnungen bis
zum 1. Oktober 1906 unter Vermeidung
seder Abweichung einheitlich erlassen werden
und somit ein einheitliches Verkehrsrecht für
K. zustande kommt.
III. Die Grundzüge regeln, von allgemeinen
(§ 1) und Strafbestimmungen (8 28)
abgesehen, die Beschaffenheit und Ausrüstung
der K. (58 2, 3 Verhütung von
Feuers= und Explosionsgefahr, von Belästiung
des Publikums und Gefährdung des
Fuhsverhehrs durch Geräusch, Dampf, Geruch
usw., Lenk= und Bremsvorrichtungen, Huppe
als besonderes Signal, Beleuchtung); die Inbetriebnahme
der K. 6E 4). Sie darf nur
mit polizeilicher Zulassung erfolgen, nachdem
eine Prüfung des K. ergeben hat, daß es den
Vorschriften entspricht, und nachdem es registriert
und mit einem polizeilichen Kennzeichen
(§8 5—13, 29) versehen ist. Dieses
muß von allen K., außer von denjenigen der
Feuerwehr, sowie nur in Schleppzügen oder
im öffentlichen Fuhrverkehr verwendeten, und
denjenigen leichten Stadt= und Geschäftswagen,
die polizeilich davon entbunden sind,
beim Verkehr auf öffentlichen Wegen und
Plätzen geführt werden. Es besteht aus
einem oder mehreren Buchstaben oder römischen
Ziffern zur Bezeichnung des Bundesstaats
oder engeren Verwaltungsbezirks, in dem das
K. registriert ist, und einer Erhennungsnummer.
Aach dem den Grundzügen beigegebenen
Plane für die Kennzeichnung der K.
werden verwendet in Preußen: Ziff. I und
für den Landespolizeibezirt Berlin und die
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einzelnen Provinzen die Buchstaben A, C, D,
E, H, K, M, P, S, T, X, 7. 2, mithin: IA,
IC usw.; Bayern: Ziff. II und Buchst. A, B usw.;
Sachsen (Königreich): die Ziff. I, II, III, IV, V;
Württemberg: Ziff. III und Buchst. A, B usw.;
Baden: Ziff. IV und Buchst. A, B usw.; Hessen:
Ziff. V und Buchst. A, B usw.; Mecklenburg-Schwerin:
Ml; Sachsen (Großherzogtum): 8;
Mechlenburg-Strelitz: Mll; Oldenburg: O;
Braunschweig: B; Sachsen-Aeiningen: SM:;
Sachsen-Altenburg: 8 A; Sachsen-Koburg-Gotha:
KG; Anhalt: A; Schwarzburg-Rudolstadt:
8R; Schwarzburg-Sondershausen: 88;
Waldeck: W; Reuß ä. L.: RA; Reuß f. L.: RJ;
Schaumburg-Lippe: SL; Lippe: L; Lübeck: HL;
Bremen: HB; Hamburg: HH: Elsaß-Lothringen:
Ziff. VI und Buchst. A, B usw. Uber die
Beschaffenheit und die bei Kraftwagen vorn
und hinten, bei Krafträdern vorn oder hinten
vorgeschriebene Anbringung und über die
Beleuchtung des Kennzeichens enthalten die
Grundzüge mit Rüchsicht auf die Wichtigkeit
einer tunlichst zwechmäßigen Bezeichnung genaue
Vorschriften. Die Eigenschaften des
Führers des K. (Chauffeur, Eigentümer usw.),
die durch eine Prüfung festzustellen und in
einem Zeugnis, das er stets bei sich zu führen
hat, zu beurkunden sind (§ 14); die Pflichten
des Führers binsichtlich der Beschaffenheit
und des Zustandes des K., bei der Führung
des K., insbesondere aber auch hinsichtlich der
Einhaltung der polizeilich vorgeschriebenen Geschwindigkeiten,
ferner im Verhalten gegenüber
dem sonstigen Verkehr (§8 15—19); die Benutzung
öffentlicher Wege und Plätze
(5§ 20—23); K. dürfen nur Fahrwege, die nicht
etwa für den Verkehr mit K. gesperrt sind, benutzen.
Fußwege, die für Krafträder besonders
polizeilich freigegeben sind, dürfen mit Krafträdern
befahren werden, jedoch nur mit besonderer
polizeilicher Genehmigung. Wettfahren
auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist verboten.
Ausnahmen Bönnen durch die Landeszentralbehörde
zugelassen werden. Für außerdeutsche
Fahrzeuge werden in 88§ 24, 25
in betreff der Anmeldung und Zulassung,
sowie der Legitimation der Führer und hinsichtlich
der Bezeichnung und Beleuchtung besondere
Bestimmungen vorbehalten. — Hinsichtlich
der Verpflichtung der Kraftwagen zur
Zahlung von Chausseegeld ist das Aähere
durch AE. vom 6. Juni 1904 (GS. 139) in
Ergänzung des Tarifs vom 29. Febr. 1840
(GS. 95) bestimmt worden.
IV. In mehreren Beziehungen erscheint eine
gesetzliche Regelung, sobald die für eine solche
erforderlichen Erfahrungen abgeschlossen vorliegen,
unumsänglich Dahin gehören die Haftpflicht
der N. für Personen= und Sachschäden,
die strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Eigentümers und Führers und vielleicht
auch die Rechtsverhältnisse dersenigen K., deren
Benutzung vermöge ihrer Schwere (Straßenlokomotiven
usw.) oder wegen der besonderen
Veranstaltungen, die ihr Betrieb zur Voraussetzung
hat (Kraftwagen mit Oberleitung, sog.
gleislose Bahnen), nicht zum Gemeingebrauch
der öffentlichen Wege gehört. In betreff der
Haftpflicht schweben Erwägungen, die jedoch