Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kraftfahrzeuge.

Durchmessung  größerer  Entfernungen  bestimmten
  K.  Rechnung  zu  tragen,  möglichst  einheitlich
  gestaltet  werden.  Sie  sind  deshalb  auf
Grund  der  Erl.  vom  15.  Dez.  1900  und  vom
8.  Mai  1901  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten
an  der  Hand  eines  Mlüusters,  abgesehen  von
dem  LPP.  Berlin  und  der  Prov.  Pommern,
wo  Polizeiverordnungen  für  die  einzelnen
Regierungsbezirke  erlassen  sind,  für  den  Umfang
  jeder  Provinz  ergangen.  Sie  regeln
sachlich  fast  übereinstimmend  die  Anwendbarkeit
  der  für  den  gewöhnlichen  Fuhrverkehr
geltenden  Vorschriften  auf  die  K.  und  treffen
die  für  diese  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen
  hinsichtlich  der  Geschwindigkeit,
der  Bezeichnung,  der  Beleuchtung,  der  Führung
usw.  Nachdem  in  der  Mehrzahl  der  übrigen
deutschen  Bundesstaaten  durchweg  anlehnend
an  die  preuß.  Bestimmungen,  zum  Teil  unter
Verwertung  inzwischen  gemachter  Erfahrungen
ebenfalls  polizeiliche  Vorschriften  über  den  Verkehr
  mit  K.  ergangen  waren,  stellte  sich  die
Notwendigkeit  heraus,  zur  Vermeidung  der
Unzuträglichkeiten,  wie  sie  sich  unter  Umständen
  auch  aus  geringfügigen  Verschiedenheiten
  der  polizeilichen  Vorschriften  erfahrungsmäßig
  ergeben,  die  Regelung  einheitlich  für
das  Gesamtgebiet  des  Reichs  zu  treffen.  Der
B.  hat  zu  diesem  Zweck  unter  dem  3.  Mai
1906,  veröffentlicht  in  Nr.  124  des  Reichsanzeigers
  vom  28.  Akai  1906  Grundzüge,  betreffend
  den  Berkehr  mit  K.,  aufgestellt,  die  das
Wuster  für  die  nunmehr  neu  zu  erlassenden
Polizeiverordnungen  bilden  werden.  Es  steht
zu  erwarten,  daß  diese  Verordnungen  bis
zum  1.  Oktober  1906  unter  Vermeidung
seder  Abweichung  einheitlich  erlassen  werden
und  somit  ein  einheitliches  Verkehrsrecht  für
K.  zustande  kommt.

III.  Die  Grundzüge  regeln,  von  allgemeinen
  (§  1)  und  Strafbestimmungen  (8  28)
abgesehen,  die  Beschaffenheit  und  Ausrüstung
  der  K.  (58  2,  3  Verhütung  von
Feuers=  und  Explosionsgefahr,  von  Belästiung
  des  Publikums  und  Gefährdung  des
Fuhsverhehrs  durch  Geräusch,  Dampf,  Geruch
usw.,  Lenk=  und  Bremsvorrichtungen,  Huppe
als  besonderes  Signal,  Beleuchtung);  die  Inbetriebnahme
  der  K.  6E  4).  Sie  darf  nur
mit  polizeilicher  Zulassung  erfolgen,  nachdem
eine  Prüfung  des  K.  ergeben  hat,  daß  es  den
Vorschriften  entspricht,  und  nachdem  es  registriert
  und  mit  einem  polizeilichen  Kennzeichen
  (§8  5—13,  29)  versehen  ist.  Dieses
muß  von  allen  K.,  außer  von  denjenigen  der
Feuerwehr,  sowie  nur  in  Schleppzügen  oder
im  öffentlichen  Fuhrverkehr  verwendeten,  und
denjenigen  leichten  Stadt=  und  Geschäftswagen,
  die  polizeilich  davon  entbunden  sind,
beim  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen  geführt  werden.  Es  besteht  aus
einem  oder  mehreren  Buchstaben  oder  römischen
Ziffern  zur  Bezeichnung  des  Bundesstaats
oder  engeren  Verwaltungsbezirks,  in  dem  das
K.  registriert  ist,  und  einer  Erhennungsnummer.
Aach  dem  den  Grundzügen  beigegebenen
Plane  für  die  Kennzeichnung  der  K.
werden  verwendet  in  Preußen:  Ziff.  I  und
für  den  Landespolizeibezirt  Berlin  und  die

 

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einzelnen  Provinzen  die  Buchstaben  A,  C,  D,
E,  H,  K,  M,  P,  S,  T,  X,  7.  2,  mithin:  IA,
IC  usw.;  Bayern:  Ziff.  II  und  Buchst.  A,  B  usw.;
Sachsen  (Königreich):  die  Ziff.  I,  II,  III,  IV,  V;
Württemberg:  Ziff.  III  und  Buchst.  A,  B  usw.;
Baden:  Ziff.  IV  und  Buchst.  A,  B  usw.;  Hessen:
Ziff.  V  und  Buchst.  A,  B  usw.;  Mecklenburg-Schwerin:
  Ml;  Sachsen  (Großherzogtum):  8;
Mechlenburg-Strelitz:  Mll;  Oldenburg:  O;
Braunschweig:  B;  Sachsen-Aeiningen:  SM:;
Sachsen-Altenburg:  8  A;  Sachsen-Koburg-Gotha:
  KG;  Anhalt:  A;  Schwarzburg-Rudolstadt:
  8R;  Schwarzburg-Sondershausen:  88;
Waldeck:  W;  Reuß  ä.  L.:  RA;  Reuß  f.  L.:  RJ;
Schaumburg-Lippe:  SL;  Lippe:  L;  Lübeck:  HL;
Bremen:  HB;  Hamburg:  HH:  Elsaß-Lothringen:
  Ziff.  VI  und  Buchst.  A,  B  usw.  Uber  die
Beschaffenheit  und  die  bei  Kraftwagen  vorn
und  hinten,  bei  Krafträdern  vorn  oder  hinten
vorgeschriebene  Anbringung  und  über  die
Beleuchtung  des  Kennzeichens  enthalten  die
Grundzüge  mit  Rüchsicht  auf  die  Wichtigkeit
einer  tunlichst  zwechmäßigen  Bezeichnung  genaue
  Vorschriften.  Die  Eigenschaften  des
Führers  des  K.  (Chauffeur,  Eigentümer  usw.),
die  durch  eine  Prüfung  festzustellen  und  in
einem  Zeugnis,  das  er  stets  bei  sich  zu  führen
hat,  zu  beurkunden  sind  (§  14);  die  Pflichten
des  Führers  binsichtlich  der  Beschaffenheit
und  des  Zustandes  des  K.,  bei  der  Führung
des  K.,  insbesondere  aber  auch  hinsichtlich  der
Einhaltung  der  polizeilich  vorgeschriebenen  Geschwindigkeiten,
  ferner  im  Verhalten  gegenüber
dem  sonstigen  Verkehr  (§8  15—19);  die  Benutzung
  öffentlicher  Wege  und  Plätze
(5§  20—23);  K.  dürfen  nur  Fahrwege,  die  nicht
etwa  für  den  Verkehr  mit  K.  gesperrt  sind,  benutzen.
  Fußwege,  die  für  Krafträder  besonders
polizeilich  freigegeben  sind,  dürfen  mit  Krafträdern
  befahren  werden,  jedoch  nur  mit  besonderer
  polizeilicher  Genehmigung.  Wettfahren
auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  ist  verboten.
  Ausnahmen  Bönnen  durch  die  Landeszentralbehörde
  zugelassen  werden.  Für  außerdeutsche
  Fahrzeuge  werden  in  88§  24,  25
in  betreff  der  Anmeldung  und  Zulassung,
sowie  der  Legitimation  der  Führer  und  hinsichtlich
  der  Bezeichnung  und  Beleuchtung  besondere
  Bestimmungen  vorbehalten.  —  Hinsichtlich
  der  Verpflichtung  der  Kraftwagen  zur
Zahlung  von  Chausseegeld  ist  das  Aähere
durch  AE.  vom  6.  Juni  1904  (GS.  139)  in
Ergänzung  des  Tarifs  vom  29.  Febr.  1840
(GS.  95)  bestimmt  worden.

IV.  In  mehreren  Beziehungen  erscheint  eine
gesetzliche  Regelung,  sobald  die  für  eine  solche
erforderlichen  Erfahrungen  abgeschlossen  vorliegen,
  unumsänglich  Dahin  gehören  die  Haftpflicht
  der  N.  für  Personen=  und  Sachschäden,
die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
des  Eigentümers  und  Führers  und  vielleicht
auch  die  Rechtsverhältnisse  dersenigen  K.,  deren
Benutzung  vermöge  ihrer  Schwere  (Straßenlokomotiven
  usw.)  oder  wegen  der  besonderen
Veranstaltungen,  die  ihr  Betrieb  zur  Voraussetzung
  hat  (Kraftwagen  mit  Oberleitung,  sog.
gleislose  Bahnen),  nicht  zum  Gemeingebrauch
der  öffentlichen  Wege  gehört.  In  betreff  der
Haftpflicht  schweben  Erwägungen,  die  jedoch