Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Boltsernährung.

Die  Kommtnalverbände  können  dern  auf  jie  entfallenden  Zuder  jelbjt  beziehen
oder  die  Bezugdicheine  an  den  Handel  weitergeben.

8  5.  Die  ommunalverbände  haben  den  Verbraud)  vor  Zuder  in  ihrem  Bezirke
  zu  regeln,  joweit  nicht  die  $$  10  und  11  Anwendung  finden.  Sie  fünnent  insbejonbere
  nu  loreiben,  daß  Zuder  an  Verbraucher  nur  gegen  Yuderfarten  abgegeben
werden  darf.

Aus  den  auf  die  fommuntalverbände  rrach  88  3  und  4  entfallenden  Mengen  ijt
au  der  Bedarf  der  Gafthäujer,  Bädereien  und  Konditoreien  zu  dederr.

Die  Landeszentralbehören  fürnen  die  Art  der  Regelung  vorjchreiben.

Die  Verbrauchöregelung  greift  nicht  Plab  gegenüber  PVerjorten,  die  von  den
Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung  mit  Yuder  verforgt  werdert.

8  6.  Die  Kommunalverbände  haben  Höchitpreife  für  der  Verkauf  an  die  Verbraucher
  feitzujebent.

Dieje  Preije  jind  Höcjtpreife  im  Sinne  de  Gejehes,  betreffend  Höchitpreije,
bom  4.  Auguft  1914  in  der  Falfung  der  Belanntmahung  vom  17.  Dezember  1914
in  Verbindung  mit  den  Befanrttmachungen  vom  21.  Saruar  1915  und  vom  23.  September
  1915.  .

8  7.  Die  Kommunalverbände  Fönrert  die  fäuflihe  Überlajfung  des  in  ihren
Bezirken  vorhertdenen  Yuders  an  jich  oder  an  die  von  ihnen  berrannten  Stellen  oder
Verloren  verlangen.  Dies  gilt  nicht  für  die  im  $  14  Abf.  2  genannten  Vorräte.  Erfolgt
  die  Überlaffung  nicht  freiwillig,  fo  farın  das  Eigentum  durch  Beichluß  der  zutändiger
  Behörde  übertragen  werden.  Das  Eigentum  geht  über,  jobald  der  Beihluß
  dem  Befiter  zugeht.

Der  Übernahmeprei  wird  unter  Berüdjichtigung  des  Höchitpreifes  und  der
een  des  Yuders  von  der  höheren  Vermaltungsbehörde  endgültig  feitgejebi.


$  8.  Die  Kommunalverbände  haben  der  Neichdzufteritelle  auf  Verlangen
Auskunft  zu  erteilen.  Die  Reichdzuderitelle  ift  befugt,  mit  ven  Zardesvermittlungs-Ina
  und,  wo  folche  nicht  betehen,  mit  den  Kommunalverbänden  unmittelbar  zu
beriehren.

8  9.  Die  Kommunalverbände  können  der  Gemeinden  die  Regelung  des  Berbrauch3
  für  den  Bezirk  der  Gemeinde  übertragen.

Gemeinden,  die  nach  der  lebten  Volkszählung  mehr  a8  10000  Einmwohrter
hatten,  können  die  Übertragung  verlangen.

Someit  die  Regelung  den  Gemeinden  übertragen  wird,  gelten  die  88  4  bi  8
und  15  für  die  Gemeinden  entiprechenn.

$  10.  Der  Reichdkanzler  bejtimnt,  in  welchem  Umfang  und  unter  weichen
Bedingungen  Zuder  in  gewerblichen  und  Jonftigen  näher  zu  bezeichnenden  Betrieben
mit  Ausnahme  der  im  $  5  Abf.  2  genannten  bezogen  und  verivendet  werden  darf.
Er  ijt  namentlich  auc)  befugt,  die  nad)  dert  Verordnungen  vom  16.  Dezember  1915
und  vom  28.  Sebruar  1916  für  gewerbliche  Betriebe,  in  deren  Süßigfeiten  oder.
Schofolade  oder  beides  hergeitellt  werden,  zur  Verarbeitung  zugelaffenen  Yudermengen
  andermweit  feitzujeben.

Die  Reichözuderftelle  erteilt  die  erforderlichen  Bezugsicheine.

Wer  Zuder  gemerblicy  verarbeiten  will,  hat  die  zur  Ermittlung  jeined  Zuderanteil3
  erforderlichen  Angaben  der  NReichözuderftelte  zu  machen.  Dies  gilt  nicht  für
die  im  $  5  Ubi.  2  gertannten  Betriebe.

$  11.  Die  Neich3zuderftelle  erteiit  die  Bezugsicheine  für  Lieferungen  von
Zuder  an  Die  Heereöveriwaltungen  und  die  Marirteverwaltung.  Der  Reichsfanzler
trifft  Die  näheren  Beitimmungen.

$  12.  Die  Herfteller  von  Zuder  haben  den  Weifungen  der  Reichözuderftele
zu  entjprechen.  Sie  dürfen  Yuder  nur  nad)  den  Anmeifurgen  der  Reichözuderitelle
oder  gegen  Bezugsjcheine  abgeben.  Sym  teiteren  Berfehre  darf  Zuder  lediglic)

 

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