Boltsernährung.
Die Kommtnalverbände können dern auf jie entfallenden Zuder jelbjt beziehen
oder die Bezugdicheine an den Handel weitergeben.
8 5. Die ommunalverbände haben den Verbraud) vor Zuder in ihrem Bezirke
zu regeln, joweit nicht die $$ 10 und 11 Anwendung finden. Sie fünnent insbejonbere
nu loreiben, daß Zuder an Verbraucher nur gegen Yuderfarten abgegeben
werden darf.
Aus den auf die fommuntalverbände rrach 88 3 und 4 entfallenden Mengen ijt
au der Bedarf der Gafthäujer, Bädereien und Konditoreien zu dederr.
Die Landeszentralbehören fürnen die Art der Regelung vorjchreiben.
Die Verbrauchöregelung greift nicht Plab gegenüber PVerjorten, die von den
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Yuder verforgt werdert.
8 6. Die Kommunalverbände haben Höchitpreife für der Verkauf an die Verbraucher
feitzujebent.
Dieje Preije jind Höcjtpreife im Sinne de Gejehes, betreffend Höchitpreije,
bom 4. Auguft 1914 in der Falfung der Belanntmahung vom 17. Dezember 1914
in Verbindung mit den Befanrttmachungen vom 21. Saruar 1915 und vom 23. September
1915. .
8 7. Die Kommunalverbände Fönrert die fäuflihe Überlajfung des in ihren
Bezirken vorhertdenen Yuders an jich oder an die von ihnen berrannten Stellen oder
Verloren verlangen. Dies gilt nicht für die im $ 14 Abf. 2 genannten Vorräte. Erfolgt
die Überlaffung nicht freiwillig, fo farın das Eigentum durch Beichluß der zutändiger
Behörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, jobald der Beihluß
dem Befiter zugeht.
Der Übernahmeprei wird unter Berüdjichtigung des Höchitpreifes und der
een des Yuders von der höheren Vermaltungsbehörde endgültig feitgejebi.
$ 8. Die Kommunalverbände haben der Neichdzufteritelle auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Die Reichdzuderitelle ift befugt, mit ven Zardesvermittlungs-Ina
und, wo folche nicht betehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu
beriehren.
8 9. Die Kommunalverbände können der Gemeinden die Regelung des Berbrauch3
für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Gemeinden, die nach der lebten Volkszählung mehr a8 10000 Einmwohrter
hatten, können die Übertragung verlangen.
Someit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die 88 4 bi 8
und 15 für die Gemeinden entiprechenn.
$ 10. Der Reichdkanzler bejtimnt, in welchem Umfang und unter weichen
Bedingungen Zuder in gewerblichen und Jonftigen näher zu bezeichnenden Betrieben
mit Ausnahme der im $ 5 Abf. 2 genannten bezogen und verivendet werden darf.
Er ijt namentlich auc) befugt, die nad) dert Verordnungen vom 16. Dezember 1915
und vom 28. Sebruar 1916 für gewerbliche Betriebe, in deren Süßigfeiten oder.
Schofolade oder beides hergeitellt werden, zur Verarbeitung zugelaffenen Yudermengen
andermweit feitzujeben.
Die Reichözuderftelle erteilt die erforderlichen Bezugsicheine.
Wer Zuder gemerblicy verarbeiten will, hat die zur Ermittlung jeined Zuderanteil3
erforderlichen Angaben der NReichözuderftelte zu machen. Dies gilt nicht für
die im $ 5 Ubi. 2 gertannten Betriebe.
$ 11. Die Neich3zuderftelle erteiit die Bezugsicheine für Lieferungen von
Zuder an Die Heereöveriwaltungen und die Marirteverwaltung. Der Reichsfanzler
trifft Die näheren Beitimmungen.
$ 12. Die Herfteller von Zuder haben den Weifungen der Reichözuderftele
zu entjprechen. Sie dürfen Yuder nur nad) den Anmeifurgen der Reichözuderitelle
oder gegen Bezugsjcheine abgeben. Sym teiteren Berfehre darf Zuder lediglic)
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