Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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als  gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden,  die  weiter  erforderliche  Mannschaft
aber  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1855,  Artikel  2  und  3,  aus  den  betreffenden
  Landwehr-Abtheilungen  entnommen  wird.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  der  Vollziehung
dieses  Gesetzes  beauftragt.  6  #
Gegeben,  Stuttgart,  den  18.  April  1857.

Wilheim.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Kabinets:
Maurcler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
#a)  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  MinisterialVerfügung  vom  19.  December  1842
hinsichtlich  der  Unterbringung  von  Confinirten  in  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalten.

In  der  Absicht,  den  zum  Theil  nicht  unbegründeten  Klagen  der  Gemeindebebörven
über  die  Höhe  des  für  sie  durch  die  Unterbringung  ibrer  Angebörigen  in  den  polizeilichen
Beschäftigungs-Anstalten  entstehenden  Aufwandes  so  wiel  thunlich  abzuhelfen,  werden  mit
böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestär  vom  4.  Februar  d.  J.  die  Be—-stimmungen
  in  8.  19,  §.  22,  Abs.  2,  S#.  20—34  ver  Ministerial-Verfügung  vom  9.  December
  1842,  betreffend  die  Vollziehung  der  Art.  26—30  des  Polizeistrafgesetzes  (Reg.Blatt
S.  641  f.)  biermit  für  aufgehoben  erklärt,  und  an  deren  Stelle  nachfolgende  Vorschriften
ertheilt:

Vom  Arbeitsverdienst  der  Eingewiesenen.
K.  29.

Die  tägliche  Arbeitszeit  der  Eingewiesenen  wird  auf  12  Stunden  festgesetzt.

Von  dem  Ertrage  der  geleisteten  Arbeit  werden  die  vurch  die  Verpflegung  des
ters  entstehenden  Kosten  bestritten,  beziehungsweise  seinen  Vertretern  ihre  dießfalls  gema
ten  Vorschüsse  ersetzt  (S§S#.  8.  13.  31.).

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