Metadata : Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918. (40)

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Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.

 

 

Hafenämter.
Brunsbüttel:  Evert,  Korvettenkapitän  a.  D.,  Hafenkapitän  (Pr  VKfKrh).

Holtenau:  Fuchs,  Kapitän  zur  See  a.  D.,  Hafenkapitän  (Pr  RA3m  Sch.)  (Pr  Kr3)  (Pr
VéEfKrh)  (Pr  Dk)  (GSä  Faa)  (Old  V20).

Bauinspektionen.

Brunsbüttel:  Dr.-Ing.  Bohlmann,  Königl.  Preußischer  Regierungsbaumeister,  Vorsteher
(Pr  Krá)  (Pr  BäfKrh)  (Old  FA#K2).
Krey,  Ingenieur,  Hilfsbeamter  (Pr  Kri)  (Pr  Vü#fKrh).

Holtenau:  Hayßen,  Regierungsbaumeister  (PrRA)  (Pr  VäfKrh)  (Pr  D2)  Old  F2#K2).
v.  Frminger,  Ingenieur,  Hilfsbeamter  (Pr  Krä)  (Pr  VôKKfKrh)  (Anh  A3a).

Rendsburg:  Wermser,  Regierungsbaumeister  (Pr  Krá)  (Pr  Väfioh).
Ganzange,  Ingenieur,  Hilfsbeamter  (Pr  VéKfKrh).

16.  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.

Berlin.
(Wi5,  Ludwiglirchplatz  Nr.  3  /4.)

Dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  steht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  12.  Mail901
über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  die  Beaufsichtigung
derjenigen  inländischen  privaten  Versicherungsunternehmungen  zu,  deren  Geschäftsbetrieb
nicht  auf  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  beschränkt  ist,  sowie  derjenigen  ausländischen  Versicherungsunternehmungen,
  welche  durch  Vertreter,  Bevollmächtigte,  Agenten  oder  sonstige  Vermittler
  in  einem  oder  in  mehreren  Bundesstaaten  Geschäfte  treiben.  Außerdem  ist  dem  Aufsichtsamte
  durch  besondere  Kaiserliche  Verordnungen  gemäß  §933  Abs.  1  a.  a.  O.  die  Aufsicht
übertragen  worden  über  private  Versicherungsunternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb  sich  beschränkt
  auf  Bayern,  Hessen,  Mecklenburg-Strelitz,  Schaumburg-Lippe  oder  Lippe.

Das  Aufsichtsamt  entscheidet  über  Zulassungsgesuche  inländischer  Versicherungsunternehmungen,
  die  in  mehr  als  einem  Bundesstaate  Geschäfte  betreiben  wollen;  ebenso  bedarf  jede
Anderung  ihres  Geschäftsplans  seiner  Genehmigung.

Gegen  die  wichtigeren  Entscheidungen  des  Aufsichtsamts  steht  den  Beteiligten  der  Rekurs  zu.
Über  diesen  entscheidet  das  Aufsichtsamt  unter  Zuziehung  eines  richterlichen  Beamten  sowie
eines  Mitglieds  eines  höchsten  Verwaltungsgerichtshofs  in  einem  deutschen  Bundesstaate.

Das  Aufsichtsamt  kann  die  Inhaber,  Geschäftsleiter,  Bevollmächtigten  und  Agenten  eines
Versicherungsunternehmens  zur  Befolgung  der  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Anordnungen
durch  Geldstrafen  bis  zu  1000  Mark  anhalten.

Zur  Erleichterung  des  Geschäftsverkehrs  des  Aufsichtsamts  mit  den  beaufsichtigten  Unternehmungen
  sind  in  Bayern  und  Württemberg  besondere  Kommissare  bestellt  worden,  die  im
Auftrag  und  nach  näherer  Anordnung  des  Amtes  mit  der  Ausübung  der  unmittelbaren  Aufsicht
betraut  sind.

Zur  Mitwirkung  bei  der  Aufsicht  und  zur  Teilnahme  an  den  wichtigeren  Entscheidungen
ist  bei  dem  Aufsichtsamt  aus  Sachverständigen  des  Versicherungswesens  ein  Versicherungsbeirat

  gebildet,  dessen  Mitglieder  auf  Vorschlag  des  Bundesrats  vom  Kaiser  auf  fünf  Jahre
ernannt  sind.