Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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verlangen,  daß  ihm  gegen  vollständige  Entschädigung  das  Servitutrecht  eingeriumt
wird,  das  Wasser  von  seinem  Boden  in  offenen  Hräben  oder  bedeckten  Kanälen
(Röhren)  durch  fremde  Grundstücke,  welche  sein  Grundeigenthum  von  einem
Wasserlaufe  oder  einem  andern  Abslußwege  trennen,  auf  seine  Kosten  abzuleiten
oder  zu  diesem  Zwecke  vorhandene  Gräben,  Fließe  und  Wasserläufe  zu  erweitern
und  zu  vertiefen.

C.  15.

Die  Entwässerungsanlage  darf  nur  an  der  Stelle  des  belasteten  Grundstücks
  ausgeführt  werden,  wo  sie  dem  Eigenthümer  desselben,  unbeschadet  des
Zwecks,  am  wenigsten  lästig  ist;  durch  Gebäude  nebst  den  damit  in  Verbindung
stehenden  .  kann  das  gecht  4  14.)  gar  nicht,  durch  Gärten  und  eingeschlossene
  Parkanlagen  nur  mittelst  bedeckter  Kanälé  oder  Röhren  ausgeübt
werden,  insoweit  es  0  nicht  bloß  um  Erweiterung  und  Vertiefung  vorhandener
offener  Gräben  und  Fließe  handelt.

C.  16.

Unter  den  Voraussetzungen  des  F.  14.  können  auch  Triebwerksbesitzer  und
Besier  von  Stauanlagen,  welche  sonst  den  Abfluß  eines  Gewässers  anzuhalten
berechtigt  sind,  verpflichtet  werden,  den  freien  Lauf  desselben  ganz  oder  zum  Theil
wieder  herzustellen  und  selbst  ihre  Triebwerke  und  Stauanlagen  geänzlich  hinwegzuräumen,
  wenn  der  Zweck  anders  nicht  zu  erreichen  ist.

S.  1.

Demi  Eigenthümer  des  von  der  Entwässerungsanlage  begrenzten  resp.  durchschnittenen
  Grundstücks,  sowie  auch  den  Eigenthümern  benachbarter  Grundstücke,
steht  das  Recht  der  Mitbenutzung  der  Anlage  zu.

Wer  die  Mitbenutuung  in  Anspruch  nimmt,  muß  einen  verhältnißmäßigen
Beirag  u  den  Kosten  der  Anlage  und  Unterhaltung,  soweit  er  Tuen  davon
ziht,  eiten  und  die  Kosten  der  in  seinem  Intercst.  etwa  erforderlichen  Abän
  erung  der  Anlage  allein  tragen.

enn  die  Anlage  später  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  in
der  Verbesserung  desselben  hinderlich  wird,  oder  ihn  sonst  mehr  als  Anfangs  be-*•½
  so  kann  derselbe  eine  Verlegung  der  Anlage  auf  seine  Kosten  vornehmen,
sofern  die  Ausübung  des  durch  F.  1I4.  eingeräumten  Rechts  hierdurch  nicht  wesentlich
  erschwert  wird.

K.  18.

Die  Grundstuckbesitzer,  welche  von  den  ihnen  nach  9#.  14.  und  16.  gestatteten
  Befugnissen  Gebrauch  machen  wollen,  und  sich  mit  den  Stauungsberechtigten
  und  anderen  Grundbesitzern  nicht  auf  gütlichem  Wege  einigen  können,
haben  ihren  Antrag  bei  der  Bezirksregierung  anzubringen.  Diese  kann  vor  Einleitung
  des  Verfahrens  zur  Begründung  des  Antrags  die  Einreichung  des  Situationsplans
  der  etwa  erforderlichen  Nivellements  und  eines  sachverständigen
Gutachtens  in  Betreff  der  aus  der  beabsichtigten  Entwässerung  zu  erwarten  en

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