Volltext : Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Otto  Schwarz,  Die  öffentlichen  Kredite.  147

 

geldes  zuzuzählen,  da  sie  uneinlösbar  sind  und  ein  Zwang  zu  ihrer  Annahme  im  Privatverkehr  nicht
stattfindet.  Dagegen  werden  sie  ($5aa0)  bei  allen  Kassen  des  Reichs  und  sämtlicher  Bundesstaaten
nach  ihrem  Nennwerte  in  Zahlung  angenommen  (Steuerfundation)  und  von  der  Reichshauptkasse
für  Rechnung  des  Reichs  jederzeit  auf  Erfordern  gegen  baares  Geld  eingelöst.  Auch  gelten  sie  als
Teil  des  Barvorrats  im  Sinne  des  $  17  des  Reichsbankgesetzes  vom  14.  März  1875.  (R.  G.  Bl.  8.  177).

Sie  wurden  ursprünglich  in  Höhe  von  5,20  und  50Mark  ausgegeben.3)  Durch  Ges.  v.5.  Juni  1906
(R.G.Bl.  S.730)  wurden  sodann,  um  den  durch  Gesetz  v.  20.2.1906  (R.G.Bl.  S.  318)  neu  geschaffenen
kleinen  Banknoten  von  20  und  50  Mark  keine  Konkurrenz  zu  bereiten,  an  Stelle  der  alten  Reichskassenscheine
  neue  Scheine  zu  5  und  10  Mark  ausgegeben  (nach  Bundesratsbeschluss  v.  28.  6.  1906
30  Mill.  M.  5  M.-  und  90  Mill.  M.  10  M.-Scheine).

Neuerdings  findet  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  v.  3.  7.  1913  eine  Vermehrung  der
Reichskassenscheine  um  120  Mill.  M.  statt.  Bisher  ist  indessen  nur  'ein  Teil  dieser  Scheine  ausgegeben.
  Gegenwärtig  (Dez.  1912)  sind  im  Umlauf:  5  M.-Scheine:  41,5  Mill.,  10  M.-Scheine:
150.9  Mill.,  20  M.-Scheine:  0,7  Mill.,  50  M.-Scheine:  0,9  Mill.  Zus.  195  Mill.  M.  Das  Staatspapiergeld
  wird  voraussichtlich  erst  im  Falle  eines  Krieges  wieder  eine  Rolle  zu  spielen  haben
(sog.  Darlehnskassenschein-Ges.  v.  21.  7.  1870).  .

2.  Schwebende  Staatsschulden.

Die  Schwebenden  Schulden  beruhen  auf  dem  Gedanken  und  der  praktischen
Erfahrung,  dass  in  einem  grossen  Finanzwesen  vielfach  die  Eingänge  der  im  Budget  vorgesehenen
Einnahmen  später  erfolgen,  als  die  daraus  zu  deckenden  Ausgaben  notwendig  werden,  und  dass
die  Betriebsfonds  der  Kassen  (eiserne  Bestände)  zu  grosse  Summen  und  damit  einen  zu  grossen
Zinsverlust  verursachen  würden,  wenn  man  lediglich  aus  ihnen  den  notwendigen  zeitlichen  Ausgleich
herbeiführen  wollte.  Daraus  geht  zugleich  hervor,  welche  grosse  Bedeutung  eine  einheitliche  wohlgeleitete
  Kassenverwaltung,  ein  möglichst  viel  Bargeld  sparender  Zahlungsverkehr  indirekt  auf
die  Niedrighaltung  der  schwebenden  Schuld  ausüben  kann.  Das  vollkommenste  System  stellt,
unter  diesem  Gesichtspunkte  betrachtet,  das  englische  und  belgische  dar,  wo  die  Nationalbank
  zugleich  als  Staatskasse  fungiert,  wo  alle  Staatseinnahmen  von  dieser  vereinnahmt,  alle
Ausgaben  von  ihr  geleistet  werden.  Bei  uns  im  Reiche  ist  die  Reichshauptkasse  zwar  auch  nur  eine
besondere  Buchhalterei  der  Reichsbank.  Doch  bestehen  daneben  noch  eine  Anzahl  Sonderkassen,
deren  Kassenfonds  nicht  durch  die  Bücher  und  Kassen  der  Reichsbank  gehen,  sondern  die  nur
von  den  Reichshauptkassen  nach  Bedarf  mit  Geldmitteln  ausgestattet  werden  und  ihre  Überschüsse
  an  sie  abführen  (Generalmilitärkasse,  Legationskasse  usw.).

Infolge  des  Bedarfs  dieser  von  der  Reichshauptkasse  zu  versorgenden  Sonderkassen  und
auch  für  die  Zwecke  etwaiger  Vorschüsse  an  die  Landeskassen  für  die  von  ihnen  auf  Rechnung
des  Reichs  geführten  Verwaltungen  sind  heute  immer  noch  Betriebsfonds  (Eiserne  Bestände)  in
Höhe  von  132,6  Mill.  M.  (Ende  1911)  in  den  Reichskassen  nötig.

Auch  in  Preussen  und  den  anderen  Bundesstaaten  sind  zwar  die  Staatskassen  meist  an  die
Reichsbank  und  die  Privatnotenbank  des  betr.  Landes,  (Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden)
angeschlossen.  Bei  der  Vielzahl  von  Kassen  sind  aber  trotz  Durchführung  des  Prinzips  der  Kasseneinheit
  im  allgemeinen  auch  hier  noch  erhebliche  Betriebsfonds  erforderlich  z.  B.  in  Preussen
etwa  140  Mill.  M.

All’  diese  Betriebsfonds  können  schon  ihrer  Natur  nach  nur  für  die  nötigsten  normalen
  Bedürfnisse  der  Kassenverwaltung  ausreichen.

Sobald  dagegen  ein  ausserordentlicher  Bedarf  eintritt,  wie  er  z.  B.  in  Reiche
hervorgerufen  wird  durch  erforderlich  werdende  Ausgaben  des  noch  nicht,  genehmigten  ausserordentl.
  Etats,  durch  Nachtragsetats,  durch  eine  —  in  früheren  Jahren  üblich  gewesene  —
Stundung  eines  Teiles  der  nichtgedeckten  Matrikularumlagen,  Nichtgenehmigung  von  Steuer-%)

  Infolge  des  Reichsges.  v.  21.7.  84  (R.G.Bl,  172)  wurden  die  mit  Datum  v.  11.  7.  74  ausgefertigten
  Reichskassenscheine  eingezogen  und  neue  angefertigt.

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