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Die Seehandlungs-Gesellschaft, die Postanstalt, die Verwaltung des Stempels,
der Berg= und Hüttenwerke, die Salz-, Tabacks-, Brenn= und
Nutzholz-Verwaltung, und die der Porcellan= und Fayance-Fabriken;
Die Bisthümer, Kapitel, Probsteyen, Cathedralen, Kirchen, Kapellen,
Abteyen, Klöster, Priorate, Seminarien, die Universitäten, Gymnasien,
Schulen und Lyceen;
Die Civil= und Militair-Hospitäler, die Wohlthätigkeits= und Mitleids-Anstalten,
und alle Anstalten dieser Art;
Die Gerichtshöfe und Tribundle, und alles was zur öffentlichen Verwaltung
gehört;
Die Festungen, Schlösser, Festen und Gefängnisse, die Fundationen und
Anstalten des Adels und der Ritter-Orden;
Die Handwerkszünfte und Corporationen;
Die Verwaltungen, welche alles, was sich auf den Handel, die Schiffahrt
u. s. f. bezieht, betreffen.
Art. 32. Die Entscheidungen der gemeinschaftlichen Kommission sollen
einzeln für jeden Anspruch machenden Gläubiger gegeben, und nach den Gesetzen
des Landes, wo die Anstalt sich befindet, von welcher die Rede ist, vollzogen
werden.
. 3.
Berliner Bank.
Art. 33. Es soll ein Situations-Edikt der Intermediair-Banken,
welche in den Städten Magdeburg, Bielefeldt, Hildesheim und andern unter
der Oberherrschaft S. M. des Königs von Westphalen befindlichen Städte errichtet
worden, in ihrem Verhältniß gegen die Berliner Bank entworfen werden,
um zur Grundlage der Ligquidation dieser verschiedenen Anstalten gegen
die besagte Bank zu Berlin zu dienen.
§#. 34. Die Ligquidation soll geschehen nach Inhalt der Statuten,
Contracte und besondern Conventionen, welche die Verhältnisse und Rechte
der besagten Intermediair-Banken gegen die Berliner Bank bestimmen, so
daß diese Liquidation geschehen soll, so, als wenn in ihren Verhältnissen keine
Veränderung vorgefallen wäre.
Art. 35. Die hohen kontrahirenden Theile werden binnen dem Monat,
der auf die Ratification der gegenwärtigen Convention folgt, Spezial-Cemmissarien
ernennen, um zu der, in dem vorhergehenden Artikel verabredeten Liquidation
zu schreiten.
Art. 30. Die von den Commissarien ausgestellten Definitio-Rechnungen
sollen der Ratification der Hohen kontrahirenden Theile unterworfen
werden.
812 Art. 37.