Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Die  Seehandlungs-Gesellschaft,  die  Postanstalt,  die  Verwaltung  des  Stempels,

  der  Berg=  und  Hüttenwerke,  die  Salz-,  Tabacks-,  Brenn=  und
Nutzholz-Verwaltung,  und  die  der  Porcellan=  und  Fayance-Fabriken;

Die  Bisthümer,  Kapitel,  Probsteyen,  Cathedralen,  Kirchen,  Kapellen,
Abteyen,  Klöster,  Priorate,  Seminarien,  die  Universitäten,  Gymnasien,
Schulen  und  Lyceen;

Die  Civil=  und  Militair-Hospitäler,  die  Wohlthätigkeits=  und  Mitleids-Anstalten,
  und  alle  Anstalten  dieser  Art;

Die  Gerichtshöfe  und  Tribundle,  und  alles  was  zur  öffentlichen  Verwaltung
gehört;

Die  Festungen,  Schlösser,  Festen  und  Gefängnisse,  die  Fundationen  und
Anstalten  des  Adels  und  der  Ritter-Orden;

Die  Handwerkszünfte  und  Corporationen;

Die  Verwaltungen,  welche  alles,  was  sich  auf  den  Handel,  die  Schiffahrt
u.  s.  f.  bezieht,  betreffen.

Art.  32.  Die  Entscheidungen  der  gemeinschaftlichen  Kommission  sollen
einzeln  für  jeden  Anspruch  machenden  Gläubiger  gegeben,  und  nach  den  Gesetzen
  des  Landes,  wo  die  Anstalt  sich  befindet,  von  welcher  die  Rede  ist,  vollzogen
  werden.

.  3.
Berliner  Bank.

Art.  33.  Es  soll  ein  Situations-Edikt  der  Intermediair-Banken,
welche  in  den  Städten  Magdeburg,  Bielefeldt,  Hildesheim  und  andern  unter
der  Oberherrschaft  S.  M.  des  Königs  von  Westphalen  befindlichen  Städte  errichtet
  worden,  in  ihrem  Verhältniß  gegen  die  Berliner  Bank  entworfen  werden,
  um  zur  Grundlage  der  Ligquidation  dieser  verschiedenen  Anstalten  gegen
die  besagte  Bank  zu  Berlin  zu  dienen.

§#.  34.  Die  Ligquidation  soll  geschehen  nach  Inhalt  der  Statuten,
Contracte  und  besondern  Conventionen,  welche  die  Verhältnisse  und  Rechte
der  besagten  Intermediair-Banken  gegen  die  Berliner  Bank  bestimmen,  so
daß  diese  Liquidation  geschehen  soll,  so,  als  wenn  in  ihren  Verhältnissen  keine
Veränderung  vorgefallen  wäre.

Art.  35.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden  binnen  dem  Monat,
der  auf  die  Ratification  der  gegenwärtigen  Convention  folgt,  Spezial-Cemmissarien
  ernennen,  um  zu  der,  in  dem  vorhergehenden  Artikel  verabredeten  Liquidation
  zu  schreiten.

Art.  30.  Die  von  den  Commissarien  ausgestellten  Definitio-Rechnungen
  sollen  der  Ratification  der  Hohen  kontrahirenden  Theile  unterworfen

werden.
812  Art.  37.