Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 187 
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt viertel- 
jährlich bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung 
in ein höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen. 
§. 6. Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Dienst- 
einkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit 
rechtlicher Wirkung nur in soweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen, 
als sie der Beschlagnahme unterliegen (§. 19)14). 
Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch 
eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde15). 
8. 7. Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer 
in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Wittwe oder 
eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den 
Sterbemonat6) folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Ver- 
storbenen (Gnadenquartal) ½), unbeschadet jedoch weitergehender Ansprüche, 
welche ihm etwa vor Erlaß dieses Gesetzes und vor Eintritt in den Reichs- 
dienst zugestanden worden sinds). Zur Besoldung im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem 
zurückzuzahlen U. RGer. 22. Dez. 81 
(MB. 88 S. 148). 
12) Für die Landesbeamten in Els. 
Lothringen das dortige Ministerium G. 
4. Juli 79 (Nr. VI 5) § 8, in den 
Schutzgebieten der Reichskanzler G. 96 
(Anm. 5) Art. 3 Abf. 1. 
13) Bek. CB. 73 S. 211, 75 S. 819, 
77 S. 558, 85 S. 205, 87 S. 83, 90 
S. 140, 95 S. 497, 00 S. 540. 
14) Der Hinweis auf § 19, der die 
landesrechtlichen Vorschriften für einst- 
weilen anwendbar erklärte, ist mit der 
reichsgesetzlichen Regelung fortgefallen. 
Nach dieser sind das Diensteinkommen 
— auch das erst fällig werdende CPO. 
§#32 u. das durch Versetzung, Amts- 
übertragung oder Gehaltserhöhung zu 
beziehende § 833 —, u. die Wartegelder 
u. Pensionen, ebenso Wittwen= u. Waisen- 
gelder nur mit ½ des die Summe von 
1500 M. übersteigenden Betragespfänd- 
bar § 850 Abs. 1 Nr. 7, 8 u. AbfK. 2, 
soweit es sich nicht um Unterhalts- 
beiträge für Verwandte handelt Abf. 4. 
Dienstaufwandsgelder u. der Servis der 
Militärbeamten kommen nicht in Be- 
rechnung Abs. 5, auch etwa zu zahlende 
Wittwen= u. Waisenkassenbeiträge vorweg 
in Abzug KO. 29. Mai 34 (Gö. 70) 
u. Vf. 6. Jan. 83 (MB. 144). Von 
körperlichen Sachen sind unpfändbar 
die zur Verwaltung des Dienstes 
  
oder Ausübung des Berufes erforder- 
lichen Gegenstände, eine anständige 
Kleidung CPO. § 8117 und ein dem 
Unpfändbaren Theile des Diensteinkom- 
mens oder der Pension gleichkommender 
Geldbetrag § 8115. Gleiche Grund- 
sätze gelten im Strafverfahren St P. 
§ 495. Unpfändbare Forderungen können 
weder aufgerechnet BG. § 394, noch 
abgetreten werden § 400 nebst 411. Un- 
pfändbare Sachen unterliegen nicht dem 
Pfandrecht des Vermiethers § 559 oder 
Gastwirths § 704 u. gehören nicht zur 
Konkursmasse Konk O. § 1 Abf. 4. 
15) Aufgehoben EG. zum BG. Art. 
43 u. ersetzt durch BGB. § 411, wonach 
Abtretungen der auszahlenden Kasse 
durch Aushändigung einer von dem 
bisherigen Gläubiger auszustellenden 
öffentlich beglaubigten Urkunde mitzu- 
theilen sind u. bis zu dieser Benachrich- 
tigung die Abtretung als der Kasse nicht 
bekannt gilt. 
16) Das Diensteinkommen des Sterbe- 
monats gilt als von dem Beamten er- 
dient u. gebührt den Erben, auch wenn 
das Gnadenvierteljahr ihnen nicht zu- 
steht, insbesondere also bei außeretats- 
mäßigen Beamten. 
17) Gnadenmonat für Hinterbliebene 
der Pensionäre § 69. 
18) Entsprechend der RVerf. Art. 18 
Abs. 2.
	        
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