Julius Wolf, Die öffentlichen Abgaben in Deutschland. 93
erreicht also in der obersten Stufe den Satz von 11, %. Hierzu treten aber noch Zuschläge nach der
Höhe des steuerbaren Gesa m t vermögens. Sie erfassen alle steuerbaren Vermögen, deren Ge-
samtwert über 100 000 M. hinausgeht, und zwar in 10 Stufen, deren Grenzen bei 200 000, 300 000,
400 000, 500 000, 750 000, 1 Million, 2 Millionen, 5 Millionen und 10 Millionen Mark liegen. Fürdie
niedrigste Stufe über 100 000 bis 200 000 M. Gesamtwert des steuerbaren Vermögens ist der Zu-
schlag 0.1 % des Zuwachses. Er erhöht sich mit jeder weiteren Stufe um 0.1 %, erreicht also
in der obersten Stufe 1 % des Zuwachses.
Von dieser Steuer wird für jedes Jahr des Veranlagungszeitraumes ein Drittel erhoben,
Als Ausgangswert beider erstmaligen Schätzung gilt derjenige Wert des steuerbaren Vermögens, der
auf Grund des Wehrbeitragsgesetzes (cf. unten) für den 31. Dezember 1913 festgestellt worden ist.
Tr,
Eine besondere Behandlung innerhalb des Vermö tzes erfahren die
Erbschaften. Vorweg zu nehmen ist, dass das Gesetz auch alle diej enigen Erb-
schaften erfasst, welche bereits der Reichserbschaftssteuer unterliegen. Auch
das geschärfte soziale Empfinden unserer Zeit gestattet van d er Bor g h N ®) hierzu die Frage, „ob
es nicht doch des Guten etwas zu viel ist.‘“ Dass das Ver tz zugleich eine
Besteuerung der Erbschaften, insbesondere auch des „Kindeserbes“ ist, wurde allerdings ‚sowohl in
der Begründung als in den Verhandlungen als ein Vorzugdesselben hervorgehoben. Der Staatssekretär
des Reichsschatzamtes führte im Reichstag aus, der Vermögenszuwachs durch Erbfolge wäre nicht
in der Form erfasst, die der Erbschaftssteuer so viele Feinde geschaffen habe, sondern mit niedri-
geren Sätzen und in einer milderen und vollkommeneren Form. Alle bisherigen Erb-
schaftssteuergesetze hätten drei grosse Mängel:die Erhebung der Steuer
setze im Moment tiefer Trauer ein, oft beim Tode des Ernährers, die Erbschaftssteuer könne nicht
auch das Vermögen des Erben selbst berücksichtigen, während es doch seine Steuerfähigkeit mit
entscheide, und kein Erbschaftssteuergesetz regele die Besteuerung der Schenkungen unter
Lebenden, wie sie namentlich beim mobilen Kapital sehr leicht vorkommen mit der Absicht einer
Umgehung der Erbschaftssteuer, in einigermassen befriedigender Weise. Der Staatssekretär setzte
hinzu: Alle drei Fragen löse die periodisch einsetzende, das Vermögen nach seinem jeweiligen
Stand berücksichtigende Zuwachssteuer in denkbar einfachster und glücklichster Weise.
Ob die Vermögenszuwachssteuer als Reichssteuer von Bestand sein wird, muss trotzdem
als zweifelhaft bezeichnet werden. Der Eingriff in die Finanzhoheit der Einzelstaaten, den sie
bedeutet, scheint nicht verwunden zu sein.
D) Wehrbeitrag.
Eine Einkommensergänzungssteuer ist auch der nur zu einmaliger Erhebung bestimmte 1913
beschlossene sogenannte „Wehrbeitrag.“
Der Wehrbeitrag ist eine einmalige Vermögenssteuer für einen bestimmten Zweck. Sie soll
betragen bei einem Vermögen bis
50.000 M. 0.15 v. H.
von den nächsten angefangenen oder vollen 50000 „ 0.35
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von den höheren Beträgen . ...... 222220. 15 „»
®) Vgl. das Heft „Webrbeitrag und Deckungsgesetze vom 3. Juli 1913“ in den Finanzwirtschaftlichen
Zeitfragen, herausgegeben von Georg v. Schanz und Jul. Wolf. 1913 S. 46,