98 Julius Wolf, Die öffentlichen Abgaben in Deutschland.
Steuersatzes von Y, %, sie steigt bis 5 % bei 100 000 Mark. Neben ihr steht seit 1902 eine Ver-
mögenssteuer, wie in Preussen mit 1, vom Tausend erhoben, aber erst mit 12 000 Mark beginnend.
D) Württemberg.
Württemberg hat 1903 durch eine Steuerreform sein Steuersystem auf eine ähnliche Grund-
lage gestellt wie zuletzt Bayern, d. h. neben einer allgemeinen Einkommensteuer sind die Ertrags-
steuern zu ermässigten Sätzen stehen geblieben. Nur wird an Stelle der Vermögenssteuer eine
Kapitalsteuer erhoben.
Die allgemeine Einkommensteuer beginnt bei Einkommen von 500 Mark mit 0.40 %, erreicht
bei 30 000 Mark 4, bei 100.000 Mark 44, und bei 200 000 Mark 5%. Mit dem Etat für 1909/10
wurde eine 12 prozentige Erhöhung dieser Sätze vorgenommen.
Wie Bayern erfreut sich Württemberg auch einer autonomen Biersteuer, jedoch zu
niedrigeren Sätzen als die norddeutsche und bayerische, nämlich in Höhe von 8 Mark pro Doppe!-
zentner Malz für kleine Brauereien und bis auf 124, Mark ansteigend (während in Norddeutschland
das Maximum des Steuersatzes 20, in Bayern 19 Mark beträgt). Württemberg „ergänzt“ seine
Biersteuer durch eine Wein- und Obstweinsteuer zu 11 und 8% des Ausschankerlöses.
E) Baden.
Nahezu ebensolange wie Sachsen, nämlich seit 1884, im Besitz einer allgemeinen Ein-
kommensteuer, hat Baden seine Ertragssteuern in partielle Vermögenssteuern übergeführt. Die
Einkommensteuer, wie in Preussen mit 900 M. beginnend, hat einen nach Budgetperioden mobilen
Steuerfuss, der die Steuer ungefähr auf der Höhe der preussischen hält. Die unter Benutzung von
Ertragssteuer-Katastern erhobene Vermögenssteuer kennt kein allgemeines steuerfreies Vermögens-
minimum, ist dagegen im Unterschiede zu den Vermögenssteuern anderer Bundesstaaten pro-
gressiv in ihren an sich schon hohen Sätzen. Der Ertrag der Vermögenssteuer ist unter diesen Um-
ständen ein ausnahmsweise hoher, nicht wie z. B. in Preussen !/,, sondern mehr als die Hälfte jenes
der Einkommensteuer. onen
Auch Baden verfügt über ein Biersteuerreservat, die Steuer ist wie im Reiche und
in Bayern und Württemberg als Malzgewichtssteuer und ziemlich zu den Sätzen Württembergs,
also zu niedrigeren als in Norddeutschland und in Bayern erhoben. Dazu kommt noch eine Wein-
steuer wie in Württemberg.
F) Elsass-Lothringen.
Elsass-Lothringen ist neben den beiden Mecklenburg der einzige Reichsteil, in dem die Ein-
führung einer Einkommenssteuer noch aussteht. Doch ist eine solche auch hier in Vorbereitung.
Bisher war das Steuersystem durch Ertragssteuern beherrscht, die jedoch in den 25 Jahren von 1884
bis 1901 durchweg einer gründlichen Reform unterzogen worden sind. Nach Einführung der
Einkommensteuer sollen dieselben ähnlich wie in Bayern und Württemberg zu Nebensteuern
gemacht werden.
Bemerkenswert ist die von Frankreich üvernommene, in ihren Sätzen verhältnismässig hohe
Erbschaftssteuer, sowie eine Spezialsteuer von ausländischen Gelegenheitsarbeitern mit 5 bis
15 Mark jährlich nach den Tagesarbeitsverdiensten.
Auch Elsass-Lothringen verfügt über eine Bier- und Weinsteuer. Erstere wird hier nicht
wie sonst überall in Deutschland als Malzsteuer, sondern als Steuer von der Leistungsfähigkeit der
Werkvorrichtungen erhoben zu einem Satze, der pro hl mit 2.30 Mark für starkes Bier, mit 58 Pfg.
für Dünnbier angesetzt ist.
3. Entwicklung und Entwicklungstendenzen im Abgabensystem
der Bundesstaaten.
. Die „Entwicklung“ im Abgabensystem der Bundesstaaten ist durch den Sieg der allgemeinen
Einkommensteuer auf der ganzen Linie gekennzeichnet. Sie wird in Kürze mit Ausnahme der
beiden Mecklenburg sämtliche deutsche Bundesstaaten (mit Einschluss des Reichslandes, wo sie