K. Th. von ı Eheberg, Die Reichsstouergesetze v. von ı 1913. 109
schuss von 1912 mit 75,0 Mill. Mk., zusammen 172,0 Mill. Mk. Verwendung finden. Die den Bdearf
von 157 Mill. Mk. übersteigenden 15 Mill. sollten zur Bestreitung der vorhinerwähnten Silberankäufe
Verwendung finden. m
er Raum verbietet es hier auf die Verhandlungen des näheren einzugehen, die im Reichs-
tag und seiner Kommission über die Regierungsvorlagen gepflogen wurden. Nur deren Ergebnisse
sollen kurz aufgezeichnet und die hauptsächlichsten Bestimmungen der Gesetze wiedergegeben
werden; das prinzipiell Wichtige wird in einer Würdigung der neuen Steuern, die am Schlusse vor-
genommen werden soll, hervorgehoben werden.
Der Gesetzentwurf über den Wehrbeitrag ist im Reichstage in wichtigen Punkten geändert
worden. Zwar die steuerfreie Untergrenze ist die gleiche geblieben (10 000 Mk.) und neben dem Ver-
mögen sollte auch das Einkommen getroffen werden; allein die Vermögenssteuer entfällt auch bei
Vermögen bis 30 000 bez. 50 000 Mk., falls damit nur ein geringes Einkommen verbunden ist, und
die Steuer vom Einkommen trifft nur das unfundierte Einkommen, sofern es 5 000 Mk. übersteigt.
Die Steuersätze sind hier wie dort gestaffelt, doch ist die Staffelung beim Vermögen eine andere
wie beim Einkommen. Die Entrichtung des Wehrbeitrags ist auf drei Termine verteilt.,
Noch erheblicher waren die Änderungen bei der sog. Besitzsteuer. Den „veredelten Matri-
kularbeiträgen‘‘ konnte der Reichstag keinen Geschmack abgewinnen, vielmehr sprach er sich
für eine Reichsbesitzsteuer aus, die von allen Bundesstaaten nach reichsgesetzlichen Vorschriften
durchzuführen sei. Auch der Entwurf des subsidiären Besitzsteuergesetzes selbst, der die Grund-
lage der Beratungen bildete, wurde erheblich verändert. An Stelle des zweijährigen trat ein drei-
jähriger Veranlagungszeitraum. Vermögensmassen bis 20000 Mk. einschliesslich, ebenso Zuwachse
bis 10.000 Mk. bleiben steuerfrei. Die Steuer ist progressiv gestaffelt; bei der Staffelung ist die
Höhe des Vermögens und die Grösse des Zuwachses berücksichtigt.
Das Erbrecht des Staates ist nicht beschlossen worden ; dagegen findet eine Mehrbesteuerung
von Erbschaften in doppelter Weise statt. Einmal dadurch, dass das Besitzsteuergesetz prinzipiell
auch die Erbanteile der Deszendenten erfasst, und zum andern dadurch, dass mehrere Sätze des
Reichserbschaft tzes erhöht worden sind. Der Anteil des Reichs am Rohertrag dieser
Steuer ist von %, auf 4, erhöht worden.
Der Entwurf eines Gesetzes wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes hat mit unwesent-
lichen Änderungen die Zustimmung des Reichstages gefunden. Darnach werden die Stempelabgaben
von Gesellschaftsverträgen und Versicherungsverträgen, die bisher von den meisten Bundesstaaten
in verschiedener Höhe erhoben worden sind, auf das Reich übernommen und einheitlich geregelt.
Mit dem Vorschlag der Reichsregierung die Zuckersteuer in der bisherigen Höhe beizube-
halten, erklärte sich der Reichstag einverstanden; ebenso mit der Weitererhebung des Zuschlages
zum Grundstücksstempel bis Ende des Rechnungsjahres 1916. Dagegen hat der Reichstag unter
Zustimmung der Reichsregierung beschlossen, dass der Scheckstempel mit Wirkung vom 1. Januar
1917 ab aufgehoben und der Reichsanteil an der Zuwachssteuer vom 30. Juni 1913 ab nicht mehr
erhoben werde.
Die neuen Reichsgesetze sind unterm 3. Juli 1913 erlassen worden.
Die finanzielle Wirkung der ganzen Gesetzgebung ist nun die folgende. Der Wehrbeitrag
soll etwa 1000 Mill. Mk. erbringen, wovon etwa 880 Mill. aus der Besteuerung der Vermögen, 40 Mill.
aus der Besteuerung der Aktiengesellschaften und 80 Mill. aus Einkommen fliessen sollen. Der
Wehrbeitrag würde also etwa 90—100 Mill. Mk. mehr erbringen, als zur Deckung des einmaligen
Bedarfs erforderlich ist. Die laufenden Ausgaben sollen in erster Linie durch die Vermögenszu-
wachssteuer gedeckt werden, die mit 95 Mill. Mk. veranschlagt wird. 50 Mill. sollen die Stempel-
steuern erbringen, 10 Mill. die Erhöhung der Sätze der Reichserbschaftssteuer, 16 Mill. das Mehr an
laufenden Einnahmen und 40 Mill. sollen aus dem Fortbestand der Zuckersteuer gewonnen werden.
Das sind zusammen 211 Mill. Mk. Davon gehen aber sofort die bisherigen Erträge der Wertzuwachs-
steuer ab, die für 1912 mit 18 Mill. Mk. veranschlagt wurden, vom 1. Januar 1917 ab auch,
wie erwähnt, der Zuschlag zum Grund lund die Schecksteuer, was einem weiteren
Ausfall von etwa 23 Mill. Mk. gleichkommt.