110 K. Th. von Eheberg, Die Reichssteuergesetze von 1913.
II.
a) Der Wehrbeitrag. — Der Wehrbeitrag ist, wie das Gesetz sagt, „ein einmaliger
ausserordentlicher Beitrag“. Steuerobjekt ist das Vermögen und in bestimmten Fällen das Ein-
kommen. Er soll ausschliesslich zur Deckung der Kosten der Verstärkung der Wehrmacht, also
für die einmaligen und die anderweitig nicht gedeckten fortdauernden Ausgaben der Jahre 1913 bis
1916 dienen.
Als Vermögen gilt alles bewegliche und unbewegliche Vermögen mit Ausnahme der Möbel,
des Hausrates und sonstiger beweglicher Gegenstände, die nicht Kapitalvermögen oder Zubehör
eines Grunsdtücks oder Bestandteile eines Betriebsvermögens sind. Vom Vermögen werden ab-
gezogen die dinglichen und persönlichen Schulden des Pflichtigen und der Kapitalwert der einem
Pflichtigen obliegenden Leistungen oder von ihm zu entrichtenden Renten. Nicht abzugsfähig
sind die Haushaltungsschulden und solche Schulden und Lasten, die nicht im Zusammenhang mit
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen. Die Berechnung des Vermögens erfolgt nach dem Stand
am 31. Dezember 1913; bei Betrieben, die regelmässige jährliche Abschlüsse aufstellen, kann auch
der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt
werden. Im allgemeinen wird der gemeine (Verkaufs-)Wert als Massstab genommen; jedoch gibt
es Ausnahmen. So wird bei Grundstücken und Gebäuden, sofern der Besitzer nicht die Veranlagung
nach dem gemeinen Werte vorzieht, der Ertragswert, bei Wertpapieren, die in Deutschland Börsen-
kurs haben, der Kurswert, bei Aktien ohne Börsenkurs, Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksge-
sellschaft oder einer Gesellschaft m. b. H. der Verkaufswert, unter Umständen ein geschätzter
Wert, bei anderen Kapitalforderungen in der Regel der Nennwert zu Grunde gelegt. Besondere
Bestimmungen gelten für die Berechnung des Wertes immerwährender, zeitlich beschränkter und
der auf Lebenszeit gewährten Renten und Nutzungen. Beitragsfrei sind Vermögen, die 10 000 Mk.
nicht übersteigen. Bei einem Einkommen von nicht mehr als 2000 Mk. bleiben 50 000 Mk., bei
einem solchen von über 2000-4000 Mk. einschliesslich bleiben 30 000 Mk. Vermögen beitragsfrei.
Als Einkommen gilt das auf Grund der Land tze festgestellte Ein-
kommen. Als festgestellt wird das niedrigste Einkommen der Steuerstufe : angenommen, in welcher
der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt ist. In den Bundesstaaten, die noch keine
Einkommensteuer haben, trifft die Landesregierung Bestimmungen über die Ermittlung des Ein-
kommens. Restbeträge bis 1000 Mk. einschliesslich sind abgabefrei; ebenso alle Einkommen bis
5000 Mk. einschliesslich. Wird nachgewiesen, dass sich das Einkommen zwischen der Erhebung
des ersten und der folgenden Drittel des Wehrbeitrages um mindestens 40 % vermindert hat, so tritt
auf Antrag Ermässigung der späteren Beitragsteile ein. Der Beitrag vom Einkommen soll nur
das sog. unfundierte Einkommen treffen, da die Renten von Vermögen ja bereits mit der Abgabe
von diesem belastet sind. Man musste also eine Bestimmung treffen, nach welchen Normen das
unfundierte von dem Gesamteinkommen abzusondern sei. Um eine besondere Veranlagung des
unfundierten Einkommens, die manche Schwierigkeiten bot, zu vermeiden, griff man zu dem Aus-
weg, bei Personen, die zugleich Vermögen und Einkommen haben, einen Betrag in Abzug zu bringen,
der einer 5 prozentigen Verzinsung des abgabepflichtigen Vermögens entspricht, und den Rest
als unfundiertes Einkommen anzunehmen.
Beitragspflichtig sind:
1. Mit ihrem gesamten inländischen Vermögen die Angehörigen des deutschen Reichs; ferner
Ausländer, die, ohne eine fremde Staatsangehörigkeit zu besitzen, in einem deutschen Bundesstaat
einen Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt haben, sowie solche Ausländer, die sich im Deut-
schen Reich dauernd des Erwerbes wegen aufhalten.
2. Mit ihrem inländischen Grund- und Betriebsvermögen alle natürlichen Personen ohne
Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
Diese beiden Kategorien sind auch bezüglich des Einkommens beitragspflichtig.
3. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, wenn sie im Inlande
ihren Sitz haben, mit den in der letzten Jahresbilanz aufgeführten Reservekontenbeträgen und et-
waigen Gewinnvorträgen, jedoch ohne Anrechnung der Fonds für Wohlfahrtszwecke, Gesellschaften,