114 K. Th. von Eheberg, Die Reichssteuergesetze von 1913.
kann auch im voraus für den Rest des ganzen Erhebungszeitraums entrichtet, wie andererseits
auf 3 Jahre gestundet und die Abtragung in Teilbeträgen gestattet werden.
Die Bundesstaaten erhalten für die erste Veranlagung und Erhebung der Steuer eine Ver-
gütung von 10, später 5 % ihrer Roheinnahmen.
Erhöhung der Reichserbschaftssteuer. — Das Erbschaftssteuerge-
setz vom 3. Juni 1906 erfährt im wesentlichen die folgenden Änderungen. Es wird erhöht:
1. die Steuer für Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern von 4 auf5v. H.;
2. für Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern von 6 auf 8 v. H.;
3. für die entfernteren Verwandten von 10 auf 12 v. H.
Von dem Robertrag, der ausder Erbschaftssteuer aufkommt, erhält das Reich */, (bisher %,),
den Bundesstaaten verbleibt !/, ihrer Roheinnahmen.
d) Gesetz wegen Änderung der Reichsstempelabgaben. — Wie
bereits erwähnt, beziehen sich die neuen Bestimmungen auf Gesellschaftsverträge und Versiche-
rungsverträge.
Die Steuerbestimmungen über Gesellschaftsverträge treten an Stelle der bis-
herigen Nummer 1 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz vom 15. Juli 1909. Die wichtigsten sind
die folgenden.
Beurkundungen von Gesellschaftsverträgen, welche die Errichtung von inländischen Aktien-
gesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie die Erhöhung des Grundkapitals
betreffen, werden mit 4!% v. H. des Grundkapitals oder der Kapitalerhöhung besteuert. Bei der
Reichsbank, den deutschen Kolonialgesellschaften und den diesen gleichstehenden deutschen Ge-
sellschaften beträgt der Steuersatz nur 3 v. H. Der gleiche Satz gilt für die Errichtung von Ge-
sellschaften m. b. H. und die bei solchen Gesellschaften erfolgenden Erhöhungen des Stammkapitals
oder die Einforderung von Nachschüssen. Der Satz erhöht sich auf 5 v. H., wenn solche Gesell-
schaft den Erwerb oder die Verwertung von Grundstücken betreiben. Bei Handwerkerbaugesell-
schaften, sofern diese Grundstücke zwecks Bebauung durch die Gesellschafter oder zur Sicherung
ihrer Forderungen erwerben, erniedrigt sich der Satz auf 2,5 v. H. Bei den sämtlichen bisher ge-
nannten Gesellschaften wird auch das Eıubringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen je
nach der Natur dieses Vermögens mit !/,,, Y/, und ?/, v.H., in einem Falle mit 3 Mk. besteuert.
Besteuert wird ferner die Errichtung von offenen Handelsgesellschaften, sonstigen Erwerbsgesell-
schaften und Genossenschaften, bei letzteren, sofern der Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mit-
glieder hinausgreift, mit ?/,, v.H. des Wertes der Einlagen nach Abzug der Schulden. Gesellschaften
des bürgerlichen Rechts mit nur vorübergehenden Zwecken, haben 10 Mk., solche Gesellschaften
ohne Erwerbszweck und Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Mitglieder beschränkt,
5 Mk. zu entrichten. Auch die Überlassung von Sachen oder Rechten ausdem Gesellschaftsv ermögen
an cinen Gesellschafter, die Gesellschaft oder Dritte ist je nach Art der Gesellschaft und der abge-
tretenen Sachen und Rechte mit 2) Ya» Ya, Yo des Entgeltes, der Gegenleistung oder des Wertes der
Forderung oder mit 3 Mk. steuerpflichtig. Von der erstmaligen Feststellung der Nutzung einer Ge-
werkschaft sind 100—500 Mk. zu entrichten. Befreit sind u. a. Krankenkassen, Baugenossenschaf-
ten, Versicherung haften und -anstalten, Unterstützungskassen u. dergl., denen die Ver-
sicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beizutreten verpflichtet sind, und einge-
tragene Genossenschaften, welche die Gewinnbeteiligung ausgeschlossen haben. Die von der neuen
Reichsstempelabgabe getroffenen Rechtsvorgänge und ihre Beurkundung sowie die von den auf-
geführten Gesellschaften ausgegebenen Aktien usw. dürfen in den Bundesstaaten nicht weiter be-
steuert werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Fälle, in denen es sich um die
Überlassung von Grundstücken oder Berechtigungen zu Sondereigen oder um die Einbringung
von solchen handelt.
Unter Tarifnummer 12 des Reichsstempelgesetzes erscheinen die neuen Vorschriften über
die Besteuerung der Versicherungsverträge. Steuerpflichtig sind die Verträge über
Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Glas-, Transport- und“ Lebensversicherung. Die Steuer beträgt
bei Lebensversicherungsverträgen einschliesslich der Versicherungen auf den Erlebensfall (Invali-
ditäts-, Alters-, Aussteuer-, Militärdienstversicherung u. dergl.) !/, v. H., bei der Transportver-