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Folge der ausschliesslichen staatlichen und kommunalen Besteuerung. Sie darf deshalb vom Stand-
punkte der einzelstaatlichen Finanzgebarung aus betrachtet als weit erträglicher angesehen werden
wie eine reine Vermögenssteuer. Sie entspricht auch im Prinzipe dem Grundsatz der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit und berücksichtigt wenigstens indirekt die Ertragsfähigkeit des Ver-
mögens insofern, als durch die Besteuerung das rascher sich vermehrende Vermögen schärfer er-
fasst wird als das infolge geringerer Ertragsfähigkeit nur langsam wachsende. Auch die Progression
der Steuersätze entspricht den Grundsätzen der Gerechtigkeit ebenso wie die andere Bestimmung,
dass die Steuersätze in Verbindung gesetzt sind mit der Grösse des Gesamtvermögens.
Auf Einzelheiten einzugehen muss hier unterlassen werden; auch müssen wir darauf ver-
zichten, die übrigen Steuergesetze, die zudem zu prinzipiellen Erörterungen weniger Anlass bieten,
einer Würdigung zu unterziehen.
40. Abschnitt.
Steuerreformen.
Vom
Geheimen Rat Dr. Karl Th. Ritter von Eheberg,
o. Professor der Sıaaıswissenschaften an der Universität Erlangen.
Literatur:*)
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Derselbe, Artıkel Finanzen (der Gezenwart) im Handwörterbach der Stsatswissenschäften, 3, Aufl, Bd. IV. —
K. Th v. Eneberg, Artikel Finanzen (im 19. Jahrhundert bis 1870), ebenda. — MN. v. Heckel, Die Fort-
schritte der direkten Besteuerung in den deutschen Staat«n 1880-1905. Leipz. 1904. — Die Reichsfinanzreform
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Hef — Gerloff, Verbrauch und Verbrauchsbelastung kleiner und mittlerer Einkommen ın Deutschland um
div Wende des 19 Jahrhunderts. in Conrads Jahrbüchern 1508, — Derselbe, Die Finanz- und Z.ilpohtik
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Finanzreformversuche im Deutschen Reiche von 1567 bis zur Gegenwart, Göttingen 1912.
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Viele Umstände trafen Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts zusammen, um
in den west- und mitteleuropäischen Staaten gründliche Steuerreformen notwendig erscheinen zu
lassen. Die grossen Staatsumwälzungen, die sich überstürzenden politischen Ereignisse, die Neu-
*) Es sind nur die alierwichtigsten Werke und Abhandlungen sowie solche aufgeführt. auf die im
folgenden Bezug genommen wid