Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Stegemann -Arno Müller, Gewerbliches und technisches Schulwesen. 497 
gart, Karlsruhe, Darmstadt, Braunschweig. Die technischen Hochschulen bilden aus: a) für die wissen- 
schaftliche Forschung, b) für den höheren Staatsdienst, c) für die leitenden Stellungen der Stadt- 
verwaltungen und der Privatindustrie. Sie sind in ihrer Verfassung den Universitäten nachgebildet 
und gleichgestellt: sie haben Rektoren mit dem Charakter Magnificenz, Senato und verleihen 
akademische Grade (Zipl.-Xug.) und Würden (Dr.-$ng.)4). Prüfungen: nach 4 Semestern die Vor- 
prüfung, nach 8 Semestern die Hauptprüfung. Die studentischen Einrichtungen sind dieselben wie 
auf den Universitäten. Die technischen Hochschulen besitzen grosse Laboratorien, die ausser der 
Forschung der Ausbildung der Studierenden dienen. Verlangt wird bei der Aufnahme das Reife- 
zeugnis einer Mittelschule und vor Ablegen der Schlussprüfung 1 Jahr Werkstattpraxis. 
II. Die technischen Mittelschulen.) 
4. Sie dienen der Ausbildung für den mittleren technischen Staatsdienst, für technische 
Beamte der Industrie und Leiter und Besitzer kleiner und mittlerer industrieller oder gewerblicher 
Betriebe. Sie sind Fachschulen und zwar so, dass eine Schule meist nur für ein Gewerbe vorbereitet. 
Die Hauptgruppen sind: 
a)Baugewerkschulen. (Bauschulen.) In Preussen mit Ausnahme der städt. An- 
stalten in Berlin und Düsseldorf — 24 — verstaatlicht) und reorganisiert (Min.-Bl. £. H. u. G. 1906, 
S. 317, Denkschrift über Reorganisation); in den übrigen Staaten teils Staats-; teils Kommunal-, 
zum grössten Teil aber Privatanstalten gewöhnlich mit Staats- oder Kommunal-Subvention. Die 
Abschlussprüfung gewährt keinen geschützten Titel, gewöhnliche Bezeichnung der Absolventen 
ist Bautechniker oder Architekt. Die staatlichen und staatlich anerkannten Bauschulen gewähren 
ihren Absolventen Vorrechte beider Meisterprüfung und die Berechtigung zum mittleren staatlichen 
und kommunalen Baudienst. Die Absolventen der sächs. Bauschulen können nach mehrjähriger 
Tätirkeit durch eine besondere Prüfung den Titel „Baumeister“ erwerben. Aus den Bautechnikern 
gehen zumeist die mittleren Baubeamten der staatlichen und kommunalen Hoch- und Tiefbau- 
verwaltungen hervor. (Bausekretäre, Bauwarte, technische Eisenbahnsekretäre,Bahnmeister u. a.) 
Oeffentliche Schulen sind in Preussen: Aachen, Barmen-Elberfeld, Berlin, Breslau, 
Buxtehude, Dt. Krone, Eckernförde, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M., Frankfurt a. O., 
Görlitz, Hildesheim, Höxter, Idstein, Kassel, Kattowitz, Köln, Königsberg, Magdeburg, 
Münster, Nienburg, Posen, Rendsburg, Stettin; in den Bundesstaaten: Augsburg, Bam- 
berg, Kaiserslautern, München, Nürnberg, Passau, Regensburg, Würzburg; Chemnitz, 
Dresden, Leipzig, Plauen, Zittau; Stuttgart; Zerbst; Karlsruhe; Holzminden; Bremen; 
Strassburg; Hamburg; Darmstadt, Bingen a. Rh., Offenbach; Lübeck; Neustadt 
i. Meckl.; Gotha, Koburg; Hildburghausen; Weimar. 
b) Maschinenbauschulen. Diese Schulen gewähren, soweit sie staatlich oder 
staatl. anerkannt sind, die Berechtigung zum mittleren technischen Staatedienst und für die Eich- 
meister-Laufbahn. Bezeichnung der Absolventen bei den öffentlichen Schulen „Techniker“, bei 
den privaten „Ingenieur“. Die Schulen geben ihren Schülern gewöhnlich auch die Kenntnisse, 
die sie für die Betätigung in der Elektrotechnik benötigen. Eine Ausnahmestellung nehmen lediglich 
noch die technischen Staatslehranstalten in Chemnitz ein, deren Absolventen als Studierende an den 
deutschen technischen Hochschulen und der Bergakademie in Freiberg zugelassen werden. Die 
Maschinenbauschulen sind höhere (Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst, 2 Jahr 
Werkstattpraxis, erfordert 4—5 Semester, sonst 3 Jahr Praxis und 6—7 Semestern) oder niedere 
(Volksschulbildung, 3 Jahr Praxis, 4 Semester Studium). 
Oeffentliche Schulen sind in Preussen: Aachen, Altona, Berlin, Breslau, Dortmund, 
Duisburg, Elberfeld-Barmen, Essen, Gleiwitz, Görlitz, Graudenz, Hagen, Hannover, 
Kiel, Köln, Magdeburg, Posen, Stettin; in den Bundesstaaten: Ansbach, Kaiserslautern, 
Landshut, Nürnberg, Würzburg; Chemnitz, Leipzig; Stuttgart; Bremen; Strassburg; 
Hamburg; Offenbach; Neustadt i. Meckl., Sternberg i. Meckl.; Hildburghausen. 
4) A. E. 11. Okt. 1899; Promotionsordnung f. d. Würde des Dr.:Sng. 19. Juni 1900 (z. B. U. B. 685). 
>) Die deutschen öffentlichen Baugewerk- und Maschinenbauschulen, herausgegeben vom Deutschen 
Gewerbeschulverband. 
*) Hue de Grais, Handbuch, S. 602. 
 
	        
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