F. W. R Zimmer: mann, Gerechtigkeit i in der _Steuerverteilung. 77
geschiedenen Einkommen steuerlich entsprechend verschieden behandelt werden. — Wie das
vorberührte Moment wesentlich nur die Einkommensbesteuerung betrifft, so haben wir zum Schluss
noch ein sich in der gleichen Richtung bewegendes aber von weniger einschlagender Bedeutung
hervorzubeben. Auf dem Einkommen können gewisse Lasten o der Ver pflichtungen
wie namentlich solche aus Familienverhältnissen (grosse Kinderzahl) ruhen, welche die Leistungs-
fähigkeit sei es dauernd sei es vorübergehend in einer bestimmten Weise beeinträchtigen. Auch
sie entsprechend bei der Steuerbemessung zu berücksichtigen, muss wiederum die Gleichmässigkeit
in der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bedingen.
d) Prinzipien der Steuerverwaltung.
Die Prinzipien der Steuerverwaltung wollen wir nur kurz herausheben,
da sie für unsere Frage von untergeordneter Bedeutung sind und wesentlich die Gesetzgebungs-
und Verwaltungstechnik betreffen. Zunächst gilt der Grundsatz der Bestimmtheit der
Besteuerung. Die Steuer muss gegenüber dem Steuerpflichtigen nach Betrag, Zahlungszeit,
Zahlungsort, Zahlungsart fest und scharf bestimmt sein; gleichzeitig sind diese Einzelpunkte in
einer einfachen und verständlichen Weise zum Ausdruck zu bringen, so dass bei dem Pflichtigen
ein Zweifel bezüglich seiner Steuerpflicht nach keiner Richtung hin entstehen kann. Sodann der
Grundsatz der” Bequemlichkeit in der Besteuerung. Die Einhebung der
Steuer ist bezüglich der Zeit, des Orts und der Art der Zahlung so festzulegen und einzurichten,
dass für den Pflichtigen aus der Zahlung selbst möglichst geringe Beschwerden erwachsen; unter
Umständen kann auch die Zulassung von Raten- und Teilzahlungen in Frage kommen. End-
lich das grundsätzliche Streben nach möglichst geringen Erhebungs-
kosten der Steuer. Es ist dieses bei der Ausgestaltung der einzelnen Steuer sowohl wie
bei der Wahl der Steuerarten in dem Steuersystem zu berücksichtigen; hier laufen die wirt-
schaftlichen Interessen des Hebenden und des Zahlenden der Hauptsache nach in der gleichen
Richtung, denn jede Erhöhung der Erhebungskosten würde in der Regel eine Erhöhung des zu
hebenden Gesamtsteuerbetrages bedingen.
6. Gerechtigkeit im Steuersystem und in den einzelnen Steuerarten.
Da die tatsächlichen Verhältnisse und die Grundprinzipien der Besteuerung nach ihrer
neueren Entwicklung eine Einheitssteuer ausschliessen müssen, so ist die Gerechtigkeit in der
Steuerverteilung in dem hier angewandten weiteren Sinn in einem Steuersystem zum
Ausdruck zu bringen. Dieses Steuersystem ist so zu bilden, dass in ihm insgesamt die Gerechtig-
keit in der Steuerverteilung zur Durchführung kommt. Es kann sich bei der Bildung des Steuer-
systems mithin nicht etwa nur darum handeln, eine mehr oder weniger grosse Zahl von Einzel-
steuern willkürlich und lediglich unter dem finanzpolitischen Prinzip der ausreichenden
Deckung des Finanzbedarfs aneinanderzureihen. Die Einzelsteuern sind vielmehr sorgfältigst
unter Berücksichtigung ihrer inneren Eigenart auszuwählen und systematisch zusammenzusetzen,
so dass in dieser Zusammenfügung selbst, die auf diese Weise sich in Wirklichkeit als ein Steuer-
system darstellt, die Grundprinzipien der Besteuerung im ganzen gewahrt erscheinen und gleich-
zeitig der Gerechtigkeit i in der Stcuerverteilung sachgemäss Rechnung getragen ist. Dabei verschlägt
es nichts, wenn bei der einzelnen eingestellten Steuerart das eine oder das andere Grundprinzip
mehr zurück- oder hervortritt; eine Verschiedenheit in dieser Beziehung ist durch die Eigenart
der einzelnen Steuern sogar notwendig bedingt; diese Verschiedenheit wird entsprechend zum
Ausgleich zu bringen sein.
Gleichzeitig ist aber bei der Regelung und Ausbildung der einzelnen
Steuerarten in sich den Grundprinzipien der Besteuerung und der Gerechtigkeit in der
Steuerverteilung nach Möglichkeit Rücksicht zu tragen. Innerhalb der einzelnen Steuerarten selbst
ist also schon tunlichst ein Ausgleich anzustreben, wie er trotz der unterschiedl:chen Eigenart bis
zu einem gewissen Grade zu erreichen sein dürfte. Für die Steuersystembildung muss hier-
durch eine nicht unwesentliche Erleichterung geschafft werden. Hat man bebufs Herstellung einer
Gerechtigkeit in der Steuerverteilung bei der Steuarsystembildung in erster Linie darauf zu sehen,