Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Ludwig  Pohle,  Die  Wohnungsfrage.  65

 

Art.1°)  Die  Gemeinde  tritt  hier  also  an  die  Stelle  der  Bodenspekulation,  sie  sucht  die  Gewinne,  welche
diese  sonst  erzielt,  in  ıhre  Tasche  zu  leiten,  muss  dafür  freilich  auch  das  Risiko  der  letzteren  übernehmen.
  Welche  finanziellen  Ergebnisse  dıe  Gemeinden  mit  dieser  Bodenpolitik  erzielen,  das  hängt
naturgemäss  vor  allem  davon  ab,  ob  es  ıhnen  gelingt,  das  Gelände  ım  Stadterweiterungsgebiet  noch
zu  niedrigen  Preisen  zu  erwerben  und  es  später  vorteilhaft  wieder  zu  verwerten.  Im  Hinblick  auf
den  Umfang,  in  dem  manche  deutschen  Gemeinden,  wie  namentlich  Frankfurt  a.  M.,  Cöln  u.a.  in
den  letzten  Jahren  Bodenankäufe  vorgenommen  haben  —  aus  solchen  grösstenteils  mit  Anleihemitteln
  durchgeführten  Ankäufen  erwächst  der  Stadtgemeinde  natürlich  auch  eine  gewaltige
Zinsenbelastung,  —  kann  man  Zweifel  hegen,  ob  unsere  Gemeindeverwaltungen  so  organisiert
sind,  dass  sie  Terrainspekulationsgeschäfte  solchen  Umfangs  zu  einem  vorteilhaften  Ende  zu
führen  imstande  sind.  Eine  boden-  oder  wohnungverbilligende  Wirkung  kann  von  dieser  Politik,
welche  den  städtischen  Boden  ım  allgemeinen  zu  den  höchsten  Preisen,  die  sich  erzielen  lassen,  zu
ve:kaufen  sucht,  natürlich  nicht  erwartet  wcrden.  Unter  Umständen  führt  dies:  Politix  sogar  zu
einer  Verteuerung  des  Bodens.  Denn  die  Stadtgemeinden  sınd  vermöge  ihrer  Finanzkraft  viel  eher
in  der  Lage,  eine  Polıtık  der  Zurückhaltung  des  Baulandes  zu  treiben  als  private  Grundbesitzer.

Ein  Teil  der  grossstädtischen  Gemeinden  hat  indessen  nicht  nur  Boden  erworben,  um  ihn
mıt  Nutzen  wieder  zu  verkaufen,  sondern  zum  Teil  auch,  um  ıhn  zu  besitzen  und  in  den  Dienst
der  Wohnungspolitik  zu  stellen.  Besonders  auf  drei  verschiedenen  Wegen  ist  das  bisher  geschehen.
Erstens  nach  dem  Vorgange  von  Ulm,  dessen  Beispiel  bisher  nur  allerdings  nur  wenig  Städte  gefolgt
sind,  mit  Hilfe  des  Wiederkaufsrechts.  Dort  behält  sich  die  Stadt  an  den  von  ihr  gebauten
und  verkauften  Häusern  ein  Wiederkaufsrecht  vor  und  unterwirft  die  Hausbesitzer  überhaupt
einer  Reihe  von  einschränkenden  Bestimmungen.  Zweitens  In  einer  grösseren  Zahl  von  Gemeinden
(z.  B.  Leipzig,  Frankfurt  a.  M.,  Strassburg)  mit  Hilfe  des  Erbbaurechts,  indem  städtisches  Gelände
an  gemeinnützige  Gesellschaften,  Genossenschaften  usw.,  zum  Teil  auch  an  Private,  zur  Errichtung
von  Häusern,  dıe  nach  Ablauf  der  Erbpachtfrist  an  die  Stadt  fallen,  gegen  mässig  bemessene  Zinsen
überlassen  wurde.  Es  hat  sich  dabei  gezeigt,  dass  insbesondere  Privatpersonen  zum  Abschlusse  von
Erbbauverträgen  für  städtischen  Boden  wegen  der  Schwierigkeit  der  hypothekarischen  Beleihung
von  Erbbauhäusern  nur  zu  gewinnen  sind,  wenn  die  Stadtgemeinde  auch  die  Beschaffung  der  Baugelder
  ın  weitgehendem  Masse  übernimmt.  Als  dritten  Weg  zur  Verwertung  städtischen  Bodens  für
dıe  Wohnungspolitik  haben  Freiburg  i.  B.  und  Zürich  den  Wohnungsbau  und  die  Wohnungsvermietung
  durch  die  Stadt  selbst  eingeschlagen.

Ein  endgiltiges  Urteil  über  die  Wirkungen  dieser  wohnungspolitischen  Experimente,
insbes.  auch  auf  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  unmittelbar  Beteiligten,  lässt  sich  noch
nıcht  abgeben.  Handelt  es  sich  doch  auch  beim  Wiederkaufsrecht  sowie  beim  Erbbauverhältnis,
  welch  letzteres  in  der  Ausgestaltung,  die  es  in  England  erhalten  hat,  die
Entwicklung  der  dortigen  Wohnungsverhältnisse  nicht  gerade  günstig  beeinflusst  hat,  um
ziemlich  komplizierte  Einrichtungen,  deren  Gesamtwirkung  erst  in  späterer  Zeit  sich  übersehen
  lassen  wırd.  Ob  sich  diese  Einrichtungen  zur  Durchführung  in  grossem  Massstabe  eignen,
worauf  es  doch  ankommt,  und  ob  sie  die  geeigneten  Mittel  sind  zu  der  soviel  verlangten  Wohnungsreform
  grossen  Stils,  welche  die  Wohnun  en  allgemein  wieder  verbilligen  soll,  darf  aber  schon  heute
alssehr  zweifelhaft  bezeichnet  werden.  Das  wird  übrigens  auch  von  manchen  Wohnungsreformern
often  anerkannt.  Jedenfalls  haben  sie  auf  die  allgemeinen  Wohnungszustände  und  die  Wohnungspreise
  ın  den  betreffenden  Städten  im  allgemeinen  einen  erheblichen  Einfluss,  abgesehen  vielleicht
nur  von  Ulm,  nicht  auszuüben  vermocht.  Dazu  ist  die  Zahl  des  in  Wohnungen  der  fraglichen  Art
untergebrachten  Teils  der  Bevölkerung  regelmässig  viel  zu  gering.  Selbst  in  Frankfurt  a.  M.,  wo
auf  diesem  Gebiete  unter  allen  Grossstädten  mit  am  meisten  geschehen  ist,  wohnten  am  31.  Dez.  1910
Im  ganzen  nur  21  021  Personen,  in  den  4862  von  der  gemeinnützigen  Bautätigkeit!!)  hergestellten
Wohnungen;  das  sind  nur  wenig  über  5  %,  der  Gesamtbevölkerung.  Und  ebenso  belief  sich  ın
Freiburg  i.  B.,  wo  der  städtische  Wohnungsbau  und  die  direkte  Vermietung  durch  die  Gemeinde

ıw)  Über  die  Beteiligung  der  Grossstadtgemeinden  an  den  Grundstücksumsätzen  in  ihren  Gebieten  s.  die
Angaben  in  dem  „Statistischen  Jahrbuch  deutscher  Städte“,  insbes.  im  15.  Jahrg.
11)  Nach  dem  Jahresbericht  des  „Sozialen  Museums“  in  Frankfurt  a.  M.  für  1910.

Handbuch  der  Politik.  IH.  Auflage.  Band  II.  v