100 II. Strafprozeßordnung. — Fünftes Buch.
§ 418. (Auszug.) Vertretung des Privatklägers durch einen Rechtsanwalt.
8 419. (Auszug.) Sicherheitsleistung des Privatklägers in bestimmten
Fällen.
§ 420. (Auszug.) Erforderlichkeit des Sühnetermins, falls die Parteien
in demselben Gemeindebezirke wohnen.
88 421—425 regeln die Erhebung der Privatklage und das Verfahren
in der Hauptverhandlung.
s 426. Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als
Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittel-
baren Ladung zu.
Vertretung des Angeklagten.
§ 427. In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand
eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Voll-
macht durch solchen vertreten lassen.
Die Bestimmung des § 139 findet auf den Anwalt des Klägers wie
auf den des Angeklagten Anwendung.
Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des
Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
Widerklage.
§ 428. Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen kann
der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§ 257) in erster
Instanz mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen.
Ueber Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage
ohne Einfluß.
Einstellung des Verfahrens.
§ 429. Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für fest-
gestellt zu erachtenden Tatsachen eine solche strafbare Handlung darstellen, auf
welche das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren keine Anwendung
erleidet, so hat es durch Urteil, welches diese Tatsachen hervorheben muß, die
Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 430 behandelt die Rechtsmittel (Berufung und Revision) sowie den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens seiten des Privatklägers.