Beteiligung des Verletzten bei dem Verfahren. 101
Zurücknahme der Privatklage.
§ 431. Die Privatklage kann bis zur Verkündung des Urteils erster
Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des
Urteils zweiter Instanz zurückgenommen werden.
Als Zurücknahme gilt es im Verfahren erster und, soweit der Angeklagte
die Berufung eingelegt hat, im Verfahren zweiter Instanz, wenn der Privat-
kläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt
vertreten wird, oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine
ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte,
oder eine Frist nicht einhält, welche ihm unter Androhung der Einstellung des
Verfahrens gesetzt war.
Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist dieselbe im Falle
der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestimmung des 8§ 343
sofort zu verwerfen.
Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44, 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen.
§ 432. Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem er-
hoben werden.
§§ 433, 434. (Auszug.) Tod des Privatklägers hat die Einstellung des
Verfahrens zur Folge. Ausnahme im Falle der Behauptung unwahrer be-
leidigender Tatsachen wider besseres Wissen seiten des Angeklagten.
2. Abschnitt.
Nebenklage.
Zulässigkeit der Nebenklage.
§ 435. Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § 414 als Privat-
kläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in
jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. Der Anschluß kann
behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urteile geschehen.
§ 436. Die gleiche Befugnis steht demjenigen zu, welcher durch einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 170) die Erhebung der öffentlichen
Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine
Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte
gerichtet war.