Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Beteiligung des Verletzten bei dem Verfahren. 101 
Zurücknahme der Privatklage. 
§ 431. Die Privatklage kann bis zur Verkündung des Urteils erster 
Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des 
Urteils zweiter Instanz zurückgenommen werden. 
Als Zurücknahme gilt es im Verfahren erster und, soweit der Angeklagte 
die Berufung eingelegt hat, im Verfahren zweiter Instanz, wenn der Privat- 
kläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt 
vertreten wird, oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine 
ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, 
oder eine Frist nicht einhält, welche ihm unter Androhung der Einstellung des 
Verfahrens gesetzt war. 
Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist dieselbe im Falle 
der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestimmung des 8§ 343 
sofort zu verwerfen. 
Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44, 45 bezeichneten 
Voraussetzungen beanspruchen. 
§ 432. Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem er- 
hoben werden. 
§§ 433, 434. (Auszug.) Tod des Privatklägers hat die Einstellung des 
Verfahrens zur Folge. Ausnahme im Falle der Behauptung unwahrer be- 
leidigender Tatsachen wider besseres Wissen seiten des Angeklagten. 
2. Abschnitt. 
Nebenklage. 
Zulässigkeit der Nebenklage. 
§ 435. Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § 414 als Privat- 
kläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in 
jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. Der Anschluß kann 
behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urteile geschehen. 
§ 436. Die gleiche Befugnis steht demjenigen zu, welcher durch einen 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 170) die Erhebung der öffentlichen 
Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine 
Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte 
gerichtet war.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.