102 II. Strafprozeßordnung. — Fünftes Buch. — Sechstes Buch.
§§ 437—442 behandeln die Form der Anschlußerklärung seiten des
Nebenklägers, seine Stellung nach dem vom Gerichte für zulässig erklärten An-
schlusse als solche eines Privatklägers, seine Befugnis, sich der Rechtsmittel
unabhängig von der Staatsanwaltschaft zu bedienen.
Anträge auf Zuerkennung einer Buße.
*443. Die Befugnis, sich einer öffentlichen Klage nach den Bestimmungen
der §§ 435—442 als Nebenkläger anzuschließen, steht auch demjenigen zu,
welcher berechtigt ist, die Zuerkennung einer Buße zu verlangen.
. Wer die Zuerkennung einer Buße in einem auf erhobene öffentliche
Klage anhängigen Verfahren beantragen will, muß sich zu diesem Zwecke der
Klage als Nebenkläger anschließen.
§ 444. Der Antrag auf Zuerkennung einer Buße kann bis zur Ver-
kündung des Urteils erster Instanz gestellt werden.
Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen, ein
zurückgenommener Antrag nicht erneuert werden.
Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, oder
die Sache ohne Urteil erledigt, so gilt auch der Antrag ohne weitere Ent-
scheidung für erledigt.
Der Anspruch auf Buße kann von den Erben des Verletzten nicht er-
hoben oder fortgesetzt werden.
§ 445. Der Nebenkläger hat den Betrag, welchen er als Buße ver-
langt, anzugeben.
Auf einen höheren Betrag der Buße als den beantragten darf nicht er-
kannt werden.
§ 446. Die Bestimmungen der §§ 444, 445 finden auf den Fall ent-
sprechende Anwendung, daß von dem die Buße Beanspruchenden die Privat-
klage erhoben wird.
Sechstes Buch.
Besondere Arten des Verfahrens.
1. Abschnitt.
Verfahren bei amtsrichterlichen Strafbefehlen.
§ 447. In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen,
mit Ausnahme der im § 27 Nr. 3 bis 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes be-