Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

106 II. Strafprozeßordnung. — Sechstes Buch. 
§ 463. (Auszug.) Umwandlung der in einem vollstreckbaren Straf- 
bescheide festgesetzten, nicht beizutreibenden Geldstrafe durch das Gericht. 
Selbständige Anklage der Verwaltungsbehörde. 
§ 464. Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid nicht erlassen 
und lehnt die Staatsanwaltschaft den an sie gerichteten Antrag auf Ver- 
folgung ab, so ist die Verwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu erheben. 
In einem solchen Falle hat sie einen Beamten ihres Verwallungszweiges 
oder einen Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und in der Anklage 
namhaft zu machen. 
§ 465. Die Staatsanwaltschaft ist zu einer Mitwirkung in jeder Lage 
des Verfahrens berechtigt. 
Bei der Hauptverhandlung muß sie vertreten sein; auch hat sie die 
gerichtlich angeordneten Ladungen zu derselben zu bewirken. 
Alle im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen sind ihr 
bekannt zu machen. 
§ 466. Im übrigen regelt sich das Verfahren auf die von der Ver- 
waltungsbehörde erhobene Anklage nach den für die Privatklage gegebenen 
Bestimmungen. 
§* 467. (Auszug.) Anschließung der Verwaltungsbehörde an das gericht- 
liche Verfahren. 
8 468. (Auszug.) Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen an die 
Verwaltungsbehörden. 
§ 469. (Auszug.) Fristen bei Rechtsmitteln der Verwaltungebehörden. 
4. Abschnitt. 
Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht 
entzogen haben. 
§ 470. Bei Untersuchungen gegen 
Wehrpflichtige, welche in der Absicht, sich dem Eintritt in den 
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er- 
laubnis das Bundesgebiet verlassen haben oder nach erreichtem 
militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten 
(5 140 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs,), 
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubten- 
standes, sowie beurlaubte Reservisten und Wehrmänner der Land- 
oder Seewehr, welche ohne Erlaubnis ausgewandert sind (§ 140
	        
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