Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Anhang. 
1. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 
Vom 30. Juni 1878. (R.G.Bl. S. 173.) 
Geltungsgebiet der Gebührenordnung. 
§s 1. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, 
auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkurs- 
ordnung Anwendung findet, erhalten die Zeugen und Sachverständigen Ge- 
bühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 
Zeugen. 
§ 2. Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeit- 
versäumnis im Betrage von 10 Pfennig bis zu 1 Mark auf jede an- 
gefangene Stunde. 
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen ver- 
säumten Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als 
10 Stunden zu gewähren. 
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder 
geringeren Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Ver- 
hältnissen mit solchen Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten 
Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die Versäumnis eines 
Erwerbes nicht stattgefunden hat. 
Sachverständige. 
§s 3. Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung 
nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis im Betrage bis zu 2 Mark 
auf jede angefangene Stunde. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des 
Sachverständigen zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als 10 Stunden 
zu gewähren. 
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gut- 
achtens verwendeten Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe 
und Werkzeuge zu vergüten. 
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