Anhang.
1. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
Vom 30. Juni 1878. (R.G.Bl. S. 173.)
Geltungsgebiet der Gebührenordnung.
§s 1. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen,
auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkurs-
ordnung Anwendung findet, erhalten die Zeugen und Sachverständigen Ge-
bühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Zeugen.
§ 2. Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeit-
versäumnis im Betrage von 10 Pfennig bis zu 1 Mark auf jede an-
gefangene Stunde.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen ver-
säumten Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als
10 Stunden zu gewähren.
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder
geringeren Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Ver-
hältnissen mit solchen Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten
Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die Versäumnis eines
Erwerbes nicht stattgefunden hat.
Sachverständige.
§s 3. Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung
nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis im Betrage bis zu 2 Mark
auf jede angefangene Stunde.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des
Sachverständigen zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als 10 Stunden
zu gewähren.
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gut-
achtens verwendeten Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe
und Werkzeuge zu vergüten.
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