Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

114 II. Strafprozeßordnung. — Anhang. 
§ 4. Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sach- 
verständigen auf Verlangen für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach 
dem üblichen Preise derselben und für die außerdem stattfindende Teilnahme 
an Terminen die im § 3 bestimmte Vergütung zu gewähren. 
Versäumte Zeit. 
§ 5. Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch 
die Zeit, während welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder auf- 
nehmen kann. 
Reiseentschädigung. 
§ 6. Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthalts- 
ortes einen Weg bis zur Entfernung von mehr als 2 Kilometer zurücklegen, 
so ist ihm außer den nach §§ 2 und 5 zu bestimmenden Beträgen eine Ent- 
schädigung für die Reise und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthalts- 
orte verursachten Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
gewähren. 
§ 7. Sovweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder 
Sachverständigen oder nach äußeren Umständen die Benutzung von Transport- 
mitteln für angemessen zu erachten ist, sind als Reiseentschädigung die nach 
billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. 
In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilo- 
meter des Hinweges und des Rückweges 5 Pfennig. 
§ 8. Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthalts- 
orte verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen 
oder Sachverständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von 5 Mark für 
jeden Tag, an welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, 
und von 3 Mark für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht über— 
schreiten. 
Kilometergebühr. 
§ 9. Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthalts- 
ortes einen Weg bis zu einer Entfernung von mehr als 2 Kilometer zurück- 
legen, so ist ihm für den ganzen zurückgelegten Weg eine Reiseentschädigung 
nach den Vorschriften des § 7 zu gewähren. 
§ 10. Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg 
ohne Benutzung von Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach 
billigem Ermessen erforderlichen Kosten auch außer den in den 88 6, 9 be- 
stimmten Fällen zu gewähren.
	        
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