Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 115
8 11. Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in
jedem Falle zu erstatten.
Begleitung des Zeugen.
§ 12. Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen
eines Begleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für beide zu gewähren.
Taxvorschriften für Sachverständige.
§ 13. Sovweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Tax-
vorschriften bestehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung
erfolgt, und an dem Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten, kommen
lediglich diese Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften nur
an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, so
kann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen
verlangen.
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines
von ihnen versehenen Amtes gehören.
Oeffentliche Beamte.
§* 14. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von
Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls
sie zugezogen werden:
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes
Kenninis erhalten haben;
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zu-
gezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder
des Gewerbes, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist,
zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reise-
kosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sach-
verständigen nicht statt.
§ 15. Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im
allgemeinen beeidigt, so können die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten
vorkommenden Geschäfte durch Uebereinkommen bestimmt werden.
Zahlung nur auf Verlangen; Erlöschung des Anspruchs.
§ 16. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur
auf Verlangen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen
binnen 3 Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gut-
achtens bei dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird.
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