116 II. Strafprozeßordnung. — Anhang.
Festsetzung der Gebühren durch das Gericht; Beschwerde.
§ 17. Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge
werden durch das Geticht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung
stattfindet, festgesetzt.
Sofern die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet
sind, kann die Festsetzung von dem Gerichte oder dem Richter, durch welche
sie erfolgt ist, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amts wegen
berichtigt werden.
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe des § 530 Abs. 2
und der §§ 531 bis 538 der Z PO., sowie des § 4 Abs. 3 des Gerichtskosten-
gesetzes, in Strafsachen nach Maßgabe der §§ 346 bis 352 der Strasprozeß-
ordnung statt.
2. Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wieder-
aufnahmeverfahren freigesprochenen Personen.
Vom 20. Mai 1898. (R.G. Bl. S. 345.)
Anspruchsberechtigte.
§ 1. Personen, welche im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder
in Anwendung eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren Strafe belegt
werden, können Entschädigung aus der Staatskasse verlangen, wenn die früher
erkannte Strafe ganz oder teilweise gegen sie vollstreckt worden ist. Das
Wiederaufnahmeverfahren muß die Unschuld des Verurteilten bezüglich der ihm
zur Last gelegten Tat oder bezüglich eines die Anwendung eines schwereren
Strafgesetzes begründenden Umstandes ergeben oder doch dargetan haben, daß
ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten nicht mehr vorliegt.
Außer dem Verurteilten haben diejenigen, denen gegenüber er kraft Ge-
setzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung.