118 II. Strafprozeßordnung. — Anhang.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zulässig.
Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung
der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die
Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-
standes ausschließlich zuständig.
Bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch
weder übertragbar, noch der Pfändung unterworfen.
Ersatzpflicht der Reichskasse.
§ 6. In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz
gehörigen Sachen ist statt der Staatskasse die Reichskasse ersatzpflichtig.
In diesen Fällen tritt an die Stelle der Staatsanwaltschaft des Land-
gerichts die Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgericht, an die Stelle der obersten
Behörde der Landesjustizverwaltung der Reichskanzler.
3. Gesetz, betreffend die Entschädigung für unschuldig
erlittene Untersuchungshaft.
Vom 14. Juli 1904. (R.G.Bl. S. 321.)
Anspruchsberechtigte.
§ 1. Personen, die im Strafverfahren freigesprochen oder durch Beschluß
des Gerichts außer Verfolgung gesetzt sind, können für erlittene Untersuchungs-
haft Entschädigung aus der Staatskasse verlangen, wenn das Verfahren ihre
Unschuld ergeben oder dargetan hat, daß gegen sie ein begründeter Verdacht
nicht vorliegt.
Außer dem Verhafteten haben diejenigen, denen gegenüber er kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung.
Ausschluß des Anspruchs.
§ 2. Der Auspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der
Verhaftete die Untersuchungshaft vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe
Fahrlässigkeit verschuldet hat. Die Versäumung der Einlegung eines Rechts-
mittels ist nicht als eine Fahrlässigkeit zu erachten.
Der Anspruch kann ausgeschlossen werden, wenn die zur Untersuchung ge-
zogene Tat des Verhafteten eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich ge-
schlossen hat oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Trunken-
heitszustand begangen worden ist oder wenn aus den Tatumständen erhellt, daß
der Verhaftete die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens vorbereitet hatte.