Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. 119
Der Anspruch kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Ver—
haftete zur Zeit der Verhaftung sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren—
rechte befand oder unter Polizeiaufsicht stand oder wenn gegen den Verhafteten
auf grund des § 181 a oder des § 362 des Strafgesetzbuchs innerhalb der
letzten zwei Jahre auf Ueberweisung an die Landes-Polizeibehörde rechtskräftig
erkannt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Verhaftete mit Zuchthaus
bestraft worden ist und seit der Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht
verflossen sind.
flofs Gegenstand des Anspruchs.
§ 3. Gegenstand des dem Verhafteten zu leistenden Ersatzes ist der für
ihn durch die Untersuchungshaft entstandene Vermögensschaden. Hat vor dem
Erlasse des Haftbefehls eine Vorführung oder eine vorläufige Festnahme
stattgefunden, so erstreckt sich der Entschädigungsanspruch auch auf die dem
Haftbefehl vorausgegangene Zeit der Haft.
Unterhaltsberechtigten ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die
Verhaftung der Unterhalt entzogen worden ist.
Gerichtsbeschluß über Zahlungspflicht.
§s 4. Ueber die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung wird
von dem Gerichte gleichzeitig mit seinem den Verhafteten freisprechenden Urteil
durch besonderen Beschluß Bestimmung getroffen.
Wird auf ein gegen das Urteil eingelegtes Rechtsmittel von neuem auf
Freisprechung erkannt, so ist von dem erkennenden Gerichte nach Maßgabe des
Abs. 1 von neuem Beschluß zu fassen.
Der Beschluß ist nicht zu verkünden, sondern durch Zustellung bekannt
zu machen, sobald das freisprechende Urteil rechtskräftig geworden ist. Er
unterliegt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel. Wird die Entschädigungs-
verpflichtung der Staatskasse ausgesprochen, so soll der Beschluß auch den
Unterhaltsberechtigten, die nicht dem Hausstande des Verhafteten angehören,
mitgeteilt werden, sofern ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Verhaftete
durch Beschluß des Gerichts außer Verfolgung gesetzt wird.
§ 5. Der die Entschädigungspflicht der Staatskasse aussprechende Beschluß
tritt außer Kraft, wenn zu ungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme
des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den außer Verfolgung Gesetzten
nach Wiederaufnahme der Klage das Hauptverfahren eröffnet wird. War die
Entschädigung schon gezahlt, so kann das Gezahlte zurückgefordert werden.