120 II. Strafprozeßordnung. — Anhang.
Verfolgung des Anspruchs. Verfahren.
§ 6. Wer auf Grund des die Entschädigungsverpflichtung der Staats-
kasse aussprechenden Beschlusses einen Anspruch geltend macht, hat diesen
Anspruch bei Vermeidung des Verlustes binnen sechs Monaten nach Zustellung
des Beschlusses durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu
verfolgen, in dessen Bezirke das Verfahren in erster Instanz anhängig war.
Ueber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landes-Justiz-
verwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zulässig.
Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der
Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivil-
kammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch
nicht übertragbar.
Zahlungspflichtiger Staat.
§ 7. Die Entschädigung wird aus der Kasse des Bundesstaats gezahlt,
bei dessen Gerichte das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war.
Bis zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die
Rechte ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zustehen, weil
durch deren rechtswidrige Handlungen die Untersuchungshaft herbeigeführt war.
8 8. Ist zu Ungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des
Verfahrens beantragt oder gegen den außer Verfolgung Gesetzten die Klage
wieder aufgenommen worden, so kann die Entscheidung der obersten Behörde
der Landes-Justizverwaltung (§ 6 Abs. 2) sowie die Zahlung der Entschädigung
(§ 7 Abs. 1) ausgesetzt werden.
Ersatzpflicht der Reichskasse.
§ 9. In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz
gehörigen Sachen ist statt der Staatskasse die Reichskasse ersatzpflichtig.
In diesen Fällen tritt an die Stelle der Staatsanwaltschaft des Land-
gerichts die Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgericht, an die Stelle der
obersten Behörde der Landes-Justizverwaltung der Reichskanzler.
Aunwendung auf militärgerichtliche Verfahren.
§ 10. Dieses Gesetz findet auf die im militärgerichtlichen Verfahren
freigesprochenen Personen entsprechende Anwendung. An die Stelle der