Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Militärstrafgerichtsordnung. 123 
2. die dem Beurlaubtenstand angehörenden Offiziere, Sanitätsoffiziere 
und Ingenieure des Soldatenstandes wegen Zweikampfs mit töd- 
lichen Waffen, wegen Herausforderung oder Annahme einer Heraus- 
forderung zu einem solchen Zweikampf und wegen Kartelltragens; 
3. die in § 1 Nr. 6 bezeichneten Personen, auch wenn sie nicht zur 
Dienstleistung zugelassen sind, wegen der in der Militäruniform 
begangenen Zuwiderhandlungen gegen die militärische Unterordnung; 
4. Ausländer und Deutsche wegen der in §8§ 160, 161 des Militär- 
strafgesetzbuchs bezeichneten strafbaren Handlungen. 
Vor dem Diensteintritt begangene strafbare Handlungen. 
§ 6. Die Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine 
sind, soweit nicht die folgenden Paragraphen ein anderes bestimmen, auch 
wegen der vor dem Diensteintritte begangenen strafbaren Handlungen der 
Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt. 
1. Eingestellte Militärpersonen. 
§ 7. Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder freiwillig übernommenen 
Dienstpflicht in das Heer oder in die Marine eingestellten Militärpersonen 
treten wegen einer vor dem Diensteintritte begangenen Zuwiderhandlung gegen 
die allgemeinen Strafgesetze nicht unter die Militärstrafgerichtsbarkeit: 
1. wenn vor dem Diensteintritte wegen der Zuwiderhandlung ein ver- 
urteilendes oder freisprechendes Urteil ergangen oder ein Straf- 
befehl zugestellt war, 
2. wenn die Entlassung aus dem aktiven Dienste erfolgt; die Ent- 
lassung findet statt, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheits- 
strafe von mehr als sechs Wochen oder im Falle der Verurteilung 
zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer dn Stelle derselben 
tretenden Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist. 
War vor dem Diensteintritte die Eröffnung des Hauptverfahrens be- 
reits beschlossen, so muß, sofern die Entlassung nicht erfolgt, in der Sache 
militärgerichtlich erkannt werden. 
2. Zur Disposition der Ersatzbehörde entlassene Mannschaften. 
§ 8. Die Bestimmungen des § 7 finden auf die bis zur Entscheidung 
über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden ent- 
lassenen und später von neuem für den aktiven Dienst ausgehobenen Mann- 
schaften wegen der vor der Wiedereinziehung begangenen Zuwiderhandlungen 
gegen die allgemeinen Strafgesetze entsprechende Anwendung.
	        
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