Einleitende Bestimmungen.
Einteilung in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen.
8 1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von
mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe
von mehr als einhundertfünfzig Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
bedrohte Handlung ist eine Uebertretung.
Als strafbare „Handlung“ kommt auch ein rechtswidriges, vom
Strafgesetze bedrohtes Unterlassen in Betracht; z. B. die Mutter tötet ihr
Kind, indem sie ihm nichts zu essen gibt.
Ob eine strafbare Handlung als Verbrechen oder Vergehen oder Ueber-
tretung zu bezeichnen ist, entscheidet sich danach, welche schwerste Strafart
(Zuchthaus, Gefängnis usw.) oder — bei Festungshaft und Geldstrafe — welches
höchste Strafmaß auf die Handlung an sich gesetzt ist, sodaß also hierbei
außer Betracht bleibt, ob im einzelnen Falle etwa mildernde Umstände zu-
gebilligt werden oder der Täter wegen seiner Jugend milder bestraft werden muß.
Zeitliche Herrschaft der Strafgesetze.
§ 2. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden,
wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung
bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Strafgesetze haben also grundsätzlich keine rückwirkende Kraft.
Nur die milderen Gesetze kommen in Frage, welche nach der
begangenen, d. i. vollendeten Straftat bis zur Aburteilung etwa Geltung
erlangen.
Das mildeste Gesetz ist dasjenige, nach welchem gerade der
einzelne vorliegende Fall die mildeste Beurteilung erfährt.
Räumliche Herrschaft der Strafgesetze.
§ 3. Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf
alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der
Täter ein Ausländer ist.