Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

132 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil. 
Festungshaft. 
8 17. Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist fünfzehn Jahre, ihr 
Mindestbetrag ein Tag. 
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebensläng— 
liche androht, ist dieselbe eine zeitige. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beauf— 
sichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in 
Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen. 
Die Festungshaft ist nach den Motiven zum Strafgesetzbuche die- 
jenige Freiheitsstrafe, welche „in bezug auf die durch die Strafe gebotenen 
Beschränkungen in der persönlichen Freiheit des Verurteilten auf das geringste 
Maß zurückgeht.“ Sie hat den Charakter einer custodia honesta. Daß die 
Festungshaft nicht unbedingt in Festungen zu verbüßen ist, bestimmt sich mit 
Rücksicht darauf, daß die Strafe in ihrem Mindestbetrag bis auf einen Tag 
hinuntergeht und auch gegen Frauenspersonen zu vollstrecken sein kann. Es 
können also auch in einer Gefangenanstalt belegene Räume zur Vollstreckung 
von Festungshaft Verwendung finden. Die Einzelhaft erscheint gegenüber 
Festungsgefangenen, mit Ausnahme zeitweiliger Isolierung z. B. bei Nacht, 
nach § 22 ausgeschlossen. 
Haft. 
8 18. Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag 
ein Tag. 
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 
Höchstbetrag der Haft bei mehreren Uebertretungen nebeneinander drei 
Monate (88 77, 78). Häftlinge dürfen zu Arbeiten außerhalb der Anstalt 
nicht verwendet werden. 
Berechnung der Freiheitsstrafen. 
§ 19. Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, 
die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit 
gerechnet. 
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die 
Dauer einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden. 
Zuchthaus von weniger als 1 Monat (Tage, Wochen) zulässig bei 
Umwandlung von Gefängnis in Zuchthaus (88 21, 28 A. 3, 74, 79). 
Bruchteile von Monaten sind unzulässig.
	        
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