Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 135
Geldstrafe.
§ 27. Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Ver-
gehen drei Mark, bei Uebertretungen eine Mark.
Ein absoluter Höchstbetr. fehlt im Str. G. B. Im einzelnen 15 000 M.
(§ 302 d). Vgl. aber R.G. v. 28./7. 95 § 3 (Sklavenraub u. Sklaven-
handel) 100 000 M. Mehrere Geldstr. werden addiert, § 78 (keine Gesamtstr.)
— Mindestbetrag 3 M auch bei versuchtem Vergehen.
Nicht beizutreibende Geldstrafe.
§ 28. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängnis und, wenn
sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln.
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder
wahlweise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt
werden, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von sechshundert Mark
und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs
Wochen übersteigt.
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren
Stelle tretende Gefängnisstrafe nach Maßgabe des § 21 in Zuchthausstrafe
umzuwandeln.
Der Verurteilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit dieser
durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren
freimachen.
Eine Geldstrafe ist nur dann und nur insoweit nicht beizutreiben,
als die Zwangsvollstreckung erfolglos gewesen ist. Auch nach dem Antritte
einer Ersatzfreiheitsstrafe kann der Verurteilte jederzeit statt der weiteren Ver-
büßung den entsprechenden Betrag erlegen.
Berechnung bei Umwandlung.
§ 29. Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens
erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu fünfzehn Mark, bei Um-
wandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag
von einer bis zu fünfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheits=
strafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängnis
ein Jahr. Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte
Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht,
so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten
Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
Die Vorschriften über den Höchstbetrag der Ersatzfreiheirsstrafe finden
keine Anwendung, wenn Geldstrafe mittels Zusammenrechnung f. mehrere selbst-