Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

136 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil. 
ständigen Handlungen festgesetzt ist. Jedoch Höchstbetrag im Fall der „Kon- 
kurrenz“ bei Gefängnisstrafe 2 Jahre, bei Haft 3 Monate. 8 78 A. 2. 
Ist nur ein Teil der Geldstrafe beizutreiben, so ist die noch zu voll- 
streckende Freiheitsstrafe nach dem Verhältnisse des nicht gezahlten Teils zum 
Gesamtbetrage der Geldstrafe festzusetzen. 
Vollstreckung in den Nachlaß. 
§ 30. In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt 
werden, wenn das Urteil bei Lebzeiten des Verurteilten rechtskräftig geworden war. 
Aehnlich wegen Kosten Str. P. O. 8 497 A. 2. 
Notwendige Wirkungen der Zuchthausstrafe. 
§ 31. Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit 
zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine, sowie die 
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen 
zur Folge. 
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die 
Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen= und 
Schöffendienst mitbegriffen. 
Nebenstrafen. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 
§ 32. Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnis- 
strafe nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und 
entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich 
zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an 
Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. 
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens 
zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnisstrafe mindestens ein Jahr und 
höchstens fünf Jahre. 
Bei Todesstrafe oder lebenslänglichem Zuchthaus tritt dauernder Ehr- 
verlust ein. 
Wirkungen des Ehrenrechtsverlustes. 
§s 33. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den 
dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervor- 
gegangenen Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, 
Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. 
§ 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die 
Unfähigkeit, während der im Urteile bestimmten Zeit
	        
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