138 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil.
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntnis die
Befugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen.
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
Pol.-A. zulässig: neben Zuchthaus — 88 44, 115, 116, 122, 125,
146, 147, 181, 248, 256, 325; neben Gefängnis — 8§8§ 49 a, 180, 18 1a,
184, 262, 294. — Seemannsordn. § 91,, 92, Nahrungsm.-G. § 13 A. 2,
Sprengst.-G. § 11; Sklavenraub 28./7. 95 8§ 3. Verrat milit. Geheimnisse
3./7. 93 § 6.
Zuständig ist die Land.-Pol.-Beh. des Bezirks bez. Bundesstaats, in
dem der Verurteilte Aufenthalt nimmt. Vgl. Beschl. des Bundesrats v.
16./6. 72.
§ 39. Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
1. dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten
Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem
Bundesgebiete zu verweisen;
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der
Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
Einziehung von Gegenständen.
§ 40. Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Ver-
gehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens
oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Täter
oder einem Teilnehmer gehören, eingezogen werden. Die Einziehung ist im
Urteile auszusprechen.
Das Strafgesetzbuch sagt an keiner Stelle deutlich, was es unter
Vorsatz im allgemeinen und bei den einzelnen Tatbeständen im besonderen
versteht. Höchstens im § 59 Abs. 1 findet sich eine Andeutung. Die Lücken
hat die Rechtsprechung ausgefüllt. Im allgemeinen kann man sagen: wer
alle einzelnen Merkmale einer strafbaren Handlung wissentlich will, d. h.
bewußt verwirklicht, handelt vorsätzlich. Bei einzelnen Tatbeständen versteht
das Strafgesetzbuch aber unter Vorsatz noch etwas mehr; der Täter muß
nicht nur die Handlung wollen und ihren Erfolg voraussehen, sondern er
muß den Erfolg selbst unmittelbar wollen. Dann ist also vorsätzlich gleich-
bedeutend mit „absichtlich". Bei den einzelnen Paragraphen wird der Vorsatz
erläutert werden.