Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

138 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil. 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntnis die 
Befugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die 
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen. 
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
Pol.-A. zulässig: neben Zuchthaus — 88 44, 115, 116, 122, 125, 
146, 147, 181, 248, 256, 325; neben Gefängnis — 8§8§ 49 a, 180, 18 1a, 
184, 262, 294. — Seemannsordn. § 91,, 92, Nahrungsm.-G. § 13 A. 2, 
Sprengst.-G. § 11; Sklavenraub 28./7. 95 8§ 3. Verrat milit. Geheimnisse 
3./7. 93 § 6. 
Zuständig ist die Land.-Pol.-Beh. des Bezirks bez. Bundesstaats, in 
dem der Verurteilte Aufenthalt nimmt. Vgl. Beschl. des Bundesrats v. 
16./6. 72. 
§ 39. Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: 
1. dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten 
Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; 
2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem 
Bundesgebiete zu verweisen; 
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der 
Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. 
Einziehung von Gegenständen. 
§ 40. Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Ver- 
gehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens 
oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Täter 
oder einem Teilnehmer gehören, eingezogen werden. Die Einziehung ist im 
Urteile auszusprechen. 
Das Strafgesetzbuch sagt an keiner Stelle deutlich, was es unter 
Vorsatz im allgemeinen und bei den einzelnen Tatbeständen im besonderen 
versteht. Höchstens im § 59 Abs. 1 findet sich eine Andeutung. Die Lücken 
hat die Rechtsprechung ausgefüllt. Im allgemeinen kann man sagen: wer 
alle einzelnen Merkmale einer strafbaren Handlung wissentlich will, d. h. 
bewußt verwirklicht, handelt vorsätzlich. Bei einzelnen Tatbeständen versteht 
das Strafgesetzbuch aber unter Vorsatz noch etwas mehr; der Täter muß 
nicht nur die Handlung wollen und ihren Erfolg voraussehen, sondern er 
muß den Erfolg selbst unmittelbar wollen. Dann ist also vorsätzlich gleich- 
bedeutend mit „absichtlich". Bei den einzelnen Paragraphen wird der Vorsatz 
erläutert werden.
	        
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