140 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil.
Die Verurteilung ist nicht ausführbar z. B. bei Tod, Ab—
wesenheit, unbekannt. Aufenthalt, Verjährung, bei d. gesetzl. Straf ausschließungs—
gründen der §§ 55—59.
2. Abschnitt.
Versuch.
Begriff des Versuchs.
§ 43. Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben,
durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens
oder Vergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen
oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen.
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft,
in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Der Versuch ist nur möglich bei vorsätzlichen, nicht bei fahrlässigen
Straftaten; es gibt nur einen vorsätzlichen, keinen fahrlässigen Versuch. Da
die „Ausführung“ einer Straftat in der Vornahme aller derjenigen
Handlungen besteht, welche ihren Tatbestand erfüllen, so ist mit der Aus-
führung begonnen, sobald eine dieser Handlungen vorgenommen worden
ist. Z. B. Jemand spiegelt seine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit vor,
um Kredit zu erlangen; in diesem Augerblicke schon wird er entlarvt: ver-
suchter Betrug. Vor dem „Anfang der Ausführung“ liegen oft noch
weitere Handlungen des Täters, sogenannte Vorbereitungshandlungen,
welche straflos sind, wenn sie nicht selbständige Straftaten bilden. Der
Mörder kauft sich einen Revolver und begibt sich nach dem erwählten Tatort;
hier liegt nur ev. verbotenes Waffentragen vor.
Der Versuch eines Verbrechens ist stets, der Versuch eines Vergehens
nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich sagt. Strafbar ist
nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Versuch am untauglichen
Objekt; der Täter ersticht einen Menschen, der eine Minute vorher bereits
am Herzschlag verstorben war; oder eine Frauensperson, die sich irrtümlich
für schwanger hält, nimmt ein Abtreibungsmittel ein. Ebenso der Versuch
mit untauglichen Mitteln: jemand will einen anderen erschießen, welcher
aber einen kugelsicheren Panzer trägt, oder die Schwangere nimmt ein Mittel
ein, welches sie irrtümlich für ein Abortivmittel hält. Endlich ebenso der
Versuch mit untauglichem Mittel am untauglichen Objekt:
Die Nichtschwangere nimmt in der irrtümlichen Annahme ihrer Schwanger-
schaft ein Mittel ein, das sie ebenfalls für ein Abtreibungsmittel irrtümlich
hält. Bestraft wird der böse Wille des Täters. Die ganze Lehre ist sehr
bestritten.
Ein versuchtes Verbrechen kann zugleich ein vollendetes Vergehen sein,
z. B. der versuchte Einsteigediebstahl ein vollendeter Hausfriedensbruch.