Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 141
Strafen des Versuchs.
8 44. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen,
als das vollendete.
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein,
neben welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann.
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht,
so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein.
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vierteil des
Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten
Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe
unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Ge-
fängnis zu verwandeln.
Auf den Versuch ist die für die vollendete Tat maßgebende Straf-
androhung anzuwenden, nur soll er milder bestraft werden, als jene bestraft
sein würde.
Die Geldstrafe darf im Falle des § 44 nicht unter drei Mark be-
messen werden.
§ 45. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Ver-
gehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist,
oder auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches
bei der Versuchsstrafe.
Es müssen aber die sonstigen Voraussetzungen für diese Nebenstrafen
(s. 8 32) vorliegen, z. B. die Dauer der erkannten Nebenstrafe drei Monate
erreichen.
Auch Einziehung kann beim Versuche ausgesprochen werden.
Strafloser Versuch.
§ 46. Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Täter
1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne
daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden
ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, oder
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war,
den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens
gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat.
8 46 enthält Strafausschließungsgründe. Bei Ziffer 1 handelt es
sich um einen freiwilligen Rücktritt des Täters, obwohl ihm die
Weiterführung der Tat möglich erschien; z. B. der Dieb nimmt keine Sachen
mit, weil ihm die vorgefundenen nicht zusagen. Dagegen strafbarer Versuch,