142 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil.
wenn der Dieb durch das Erscheinen eines Dritten gestört wird und deshalb
von weiterem absieht. Eine Handlung ist entdeckt, wenn ihre Wirkungen,
z. B. das Erbrochensein der Kellertüre beim Kohlendiebstahle, zur Kenntnis
eines an der Tat unbeteiligten Dritten, z. B. des Eigentümers, gekommen
sind. Der Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens ge—
hörigen Erfolges ist z. B. beim Diebstahle die Wegnahme der Sache. Durch
„eigene Tätigkeit“ wird der Erfolg auch abgewendet, wenn der Täter eine
Naturkraft in Bewegung setzt oder eine andere Person mit der Abwendung
beauftragt.
3. Abschnitt.
Teilnahme.
Mittäterschaft.
§ 47. Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich aus-
führen, so wird jeder als Täter bestraft.
Täter ist derjenige, welcher unmittelbar oder mittelbar die Straftat
als seine eigene gewollte oder (fahrlässig) verschuldete ausführt. Beteiligen
sich an einer Straftat zwei oder mehrere dergestalt, daß jeder die Tat als
seine eigene will und im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis
mit dem anderen handelt, so sind sie Mittäter. Deshalb kann nur bei vor-
sätzlichen, nicht bei fahrlässigen Delikten Mittäterschaft, nämlich be-
wußtes und gewolltes Zusammenwirken, vorliegen. Auf den größeren
oder geringeren Anteil der verschiedenen Mittäter an der Ausführungstätigkeit
kommt nichts an; der eine macht auf der Straße den Aufpasser, damit der
andre im Hause stehlen kann: beide sind Mittäter. Mittäterschaft liegt aber
nur insoweit vor, als unter den Mittätern Einverständnis besteht. Der
Dieb im Hause wird betroffen und schlägt dem ihn Ueberraschenden ein Auge aus;
hier würde Mittäterschaft für die schwere Körperverletzung nicht vorliegen.
Wer als Mittäter bestraft wird, kann nicht außerdem als Anstifter des andern
Mittäters zu derselben Tat, deren Mittäter er ist, bestraft werden.
Anstifter.
§ 48. Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen zu der von dem-
selben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen,
durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch ab-
sichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch anderec
Mittel vorsätzlich bestimmt hat.
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.
Die Anstiftung ist nur strafbar, wenn die Handlung, zu der an-
gestiftet wurde, wirklich begangen worden ist. Der Anstifter bestimmt den