Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 151 
ausgesprochen oder vollzogen werden kann. Der Staat hat an einer so späten 
Ahndung kein Interesse mehr; die allheilende Wirkung der Zeit soll dem 
Täter zugute kommen. 
Verjährung der Strafverfolgung. 
§ 67. Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, wenn sie mit dem 
Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren; 
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren 
als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in fünfzehn Jahren; 
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn 
Jahren. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren 
als dreimonatlichen Gefängnisstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von 
anderen Vergehen in drei Jahren. 
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung 
begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. 
Die Verjährungsfrist bestimmt sich also nach dem Höchstbetrage 
der vom Gesetze angedrohten Strafe, der bei Versuchs= und Beihilfehandlungen 
nach den in §8 44, 49 bestimmten Vorschriften zu berechnen ist. 
Der Tag der begangenen Straftat ist der erste Tag in der Ver 
jährungsfrist. 
Einzelne Gesetze haben besondere Bestimmungen über die Verjährungs- 
fristen (Preßgesetz, Wechselstempelsteuer, Gewerbeordnung usw.). 
Unterbrechung der Verjährung. 
§ 68. Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Tat 
gegen den Täter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. 
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desienigen statt, auf welchen 
die Handlung sich bezieht. 
Nur vom Richter vorgenommene Handlungen unterbrechen die Verjährung. 
Aber außerdem polizeiliche Strafverfügungen und Strafbescheide der Verwaltungs- 
behörden. Die richterliche Handlung muß gegen den Täter, aber nicht gerade 
immer zu dessen Nachteil gerichtet sein; es genügt, daß sie zum Zwecke der 
Fortführung des Verfahrens vorgenommen wird. Die richterliche Handlung 
muß gegen den Täter wegen der begangenen Tat, d. h. wegen des tatsäch- 
lichen Vorkommnisses gerichtet sein, wobei die rechtliche Beurteilung, die sich 
später vielleicht ändert, außer Betracht bleibt. 
Ruhen der Verjährung. 
§ 69. Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf grund 
gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fort-
	        
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