Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 155 
8 78. Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen 
allein oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage 
nach zu erkennen. 
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die 
Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängnis und, wenn die 
mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei 
Monate Haft. 
§ 79. Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch Anwendung, 
wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Ver- 
urteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren 
Verurteilung begangen war. 
Str. P.O. § 492: „Ist Jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile 
zu Strafen verurteilt worden, und sind dabei die Vorschriften über die Zu- 
erkennung einer Gesamtstrafe (§ 79 des Str. G. B.) außer Betracht geblieben, 
so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung 
auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen“. 
An und für sich soll aber die Festsetzung der Gesamtstrafe tunlichst 
gleich bei der letzten Verurteilung erfolgen. Eine Gesamtstrafe soll zu gunsten 
des Verurteilten in derselben Weise gebildet werden, als wenn alle seine in 
betracht zu ziehenden Straftaten gleichzeitig zur Aburteilung kämen. Wenn 
die früher erkannte Strafe bereits in der Verbüßung begriffen ist, so hat das 
neuere Erkenntnis auszusprechen, daß die frühere Strafe in Wegfall kommt, 
und eine Gesamtstrafe zu erkennen, auf welche aber der schon verbüßte Teil 
der früheren Strafe anzurechnen ist. Es kann auch eine Zusatzstrafe zu der 
alten Strafe unter Berücksichtigung der Höchstmaße der Gesamtstrafe erkannt 
werden. 
  
Sweiter Teil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen und deren Bestrafung. 
1. Abschnitt. 
Hochverrat und Landesverrat. 
Hochverrat. 
§ 80. (Rg. bez. Sw.) Der Mord und der Versuch des Mordes, welche 
an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts 
in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, 
werden als Hochverrat mit dem Tode bestraft.
	        
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