Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 155
8 78. Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen
allein oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage
nach zu erkennen.
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die
Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängnis und, wenn die
mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei
Monate Haft.
§ 79. Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch Anwendung,
wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Ver-
urteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren
Verurteilung begangen war.
Str. P.O. § 492: „Ist Jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile
zu Strafen verurteilt worden, und sind dabei die Vorschriften über die Zu-
erkennung einer Gesamtstrafe (§ 79 des Str. G. B.) außer Betracht geblieben,
so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen“.
An und für sich soll aber die Festsetzung der Gesamtstrafe tunlichst
gleich bei der letzten Verurteilung erfolgen. Eine Gesamtstrafe soll zu gunsten
des Verurteilten in derselben Weise gebildet werden, als wenn alle seine in
betracht zu ziehenden Straftaten gleichzeitig zur Aburteilung kämen. Wenn
die früher erkannte Strafe bereits in der Verbüßung begriffen ist, so hat das
neuere Erkenntnis auszusprechen, daß die frühere Strafe in Wegfall kommt,
und eine Gesamtstrafe zu erkennen, auf welche aber der schon verbüßte Teil
der früheren Strafe anzurechnen ist. Es kann auch eine Zusatzstrafe zu der
alten Strafe unter Berücksichtigung der Höchstmaße der Gesamtstrafe erkannt
werden.
Sweiter Teil.
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Ueber-
tretungen und deren Bestrafung.
1. Abschnitt.
Hochverrat und Landesverrat.
Hochverrat.
§ 80. (Rg. bez. Sw.) Der Mord und der Versuch des Mordes, welche
an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts
in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind,
werden als Hochverrat mit dem Tode bestraft.