Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

156 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Hochverrat ist, im Gegensatze zum Landesverrate im Sinne von 
§ 87 ff., ein Angriff auf den Staat, und zwar „auf sein Dasein als 
Einzelwesen“. (v. Liszt.) Zuständig zur Aburteilung ist das Reichsgericht 
(Rg.) oder das Schwurgericht (Sw.). 
§ 81. (Rg. bez. Iw.) Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt, 
1. einen Bundesfürsten zu töten, gefangen zu nehmen, in Feindes 
Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen, 
2. die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder 
die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern, 
3. das Bundesgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staate 
gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen 
loszureißen, oder 
4. das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder teilweise einem anderen 
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben 
vom Ganzen loszureißen, 
wird wegen Hochverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher 
Festungshaft bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
Die Verfassung ist nicht nur die Verfassungsurkunde, sondern das 
ganze Staatsfundament, z. B. die Monarchie. Hier werden zum erstenmal 
die mildernden Umstände erwähnt. Das Strafgesetzbuch erklärt diesen 
Begriff nicht. Mildernde Umstände sind alle solche vor, bei und nach Ver- 
übung der Tat bis zur Aburteilung in Beziehung auf die Tat hervortretende 
Tatsachen, welche eine besonders milde Beurteilung zulassen (z. B. heftige 
Gemütsbewegung, Reizung, dringende Notlage, Unbescholtenheit, Jugend, Ver- 
führung durch andere, Reue, Geständnis, Schadloshaltung, geringfügiger 
Schaden, wenig schädlicher Erfolg). 
Begriff des „Unternehmens“. 
§ 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hoch- 
verrats vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben 
unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll. 
§ 82 erklärt das Wort „unternimmt“ in § 81. S. auch § 83.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.