Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 157
Verabredung eines hochverräterischen Unternehmens.
8 83. (Rg. bezw. Sw.). Haben mehrere die Ausführung eines hoch-
verräterischen Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach
§ 82 strafbaren Handlung gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
zwei Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden.
Mehrere sind auch zwei.
Der Begriff des Unternehmens im Sinne von § 82 umfaßt die
Vollendung, den Versuch und die an diesen nächst angrenzenden Vorbereitungs-
handlungen.
Vorbereitung eines Hochverrats.
§*s 84. (Rg. bez. Sw.) Die Strafvorschriften des § 83 finden auch
gegen denjenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochverrats ent-
weder sich mit einer auswärtligen Regierung einläßt oder die ihm von dem
Reich oder einem Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften
anwirbt oder in den Waffen einübt.
Auswärtige Regierung kann im Gegensatz zur ausländischen (§ 87)
auch die Regierung eines Bundesstaats sein (s. aber auswärtig in den
88 102, 103, 234).
Oeffentliche Aufforderung zu hochverräterischem Unternehmen.
§ 85. (Rg. bez. Sw.) Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder
wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung
von Schriften oder anderen Darstellungen zur Ausführung einer nach § 82
strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem
bis zu fünf Jahren ein.
Entferntieste Vorbereitungshandlung.
§ 86. (Rg. bez. Sw.) Jede andere, ein hochverräterisches Unternehmen
vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungs-
haft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs
Monaten bis zu drei Jahren ein.
Vorbereitend ist auch die entfernteste Vorbereitungshandlung.