Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 157 
Verabredung eines hochverräterischen Unternehmens. 
8 83. (Rg. bezw. Sw.). Haben mehrere die Ausführung eines hoch- 
verräterischen Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach 
§ 82 strafbaren Handlung gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
zwei Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
Mehrere sind auch zwei. 
Der Begriff des Unternehmens im Sinne von § 82 umfaßt die 
Vollendung, den Versuch und die an diesen nächst angrenzenden Vorbereitungs- 
handlungen. 
Vorbereitung eines Hochverrats. 
§*s 84. (Rg. bez. Sw.) Die Strafvorschriften des § 83 finden auch 
gegen denjenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochverrats ent- 
weder sich mit einer auswärtligen Regierung einläßt oder die ihm von dem 
Reich oder einem Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften 
anwirbt oder in den Waffen einübt. 
Auswärtige Regierung kann im Gegensatz zur ausländischen (§ 87) 
auch die Regierung eines Bundesstaats sein (s. aber auswärtig in den 
88 102, 103, 234). 
Oeffentliche Aufforderung zu hochverräterischem Unternehmen. 
§ 85. (Rg. bez. Sw.) Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder 
wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung 
von Schriften oder anderen Darstellungen zur Ausführung einer nach § 82 
strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem 
bis zu fünf Jahren ein. 
Entferntieste Vorbereitungshandlung. 
§ 86. (Rg. bez. Sw.) Jede andere, ein hochverräterisches Unternehmen 
vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungs- 
haft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis zu drei Jahren ein. 
Vorbereitend ist auch die entfernteste Vorbereitungshandlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.