Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

158 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Landesverrat. 
1. Krieg gegen das Deutsche Reich. 
8 87. (Re.) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen 
Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu 
veranlassen, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren 
und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungs- 
haft nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
Landesverrat ist, im Gegensatze zum Hochverrat im Sinne von 
§ 80 ff., ein „Angriff auf den Staat in seiner Stellung innerhalb der 
anderen Staaten“ (v. Liszt). 
Vergl. hierzu das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse 
vom 3. Juli 1893. 
2. Dienst in feindlicher Kriegsmacht. 
§* 88. (Rg.) Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche 
Reich ausgebrochenen Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt 
oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, 
wird wegen Landesverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher 
Festungshaft bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, 
wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht ver- 
bleibt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen 
trägt, wegen Landesverrats mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
3. Vorschubleistung feindlicher Kriegsmacht. 
§ 89. (Rg.) Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen 
das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub 
leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen
	        
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