Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 161 
lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder 
schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs— 
haft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Festungshaft kann auf Verlust 
der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor— 
gegangenen Rechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Beleidigung gegen Kaiser oder Landesherrn. 
§ 95. (L.) Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines 
Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit 
Gefängnis nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten 
bis zu fünf Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
Der Begriff der Beleidigung ist derselbe wie im § 185 (Kränkung 
der persönlichen Ehre). Die 88 193, 194, 199 finden keine Anwendung, 
doch schließt die Absicht, nur sein Recht zu verteidigen, den Vorsatz auch 
hier aus. Beweis der Wahrheit schließt Strafbarkeit aus 88 95 (186) 
nicht aus. 
Tätlichkeit gegen Mitglieder des landesherrlichen Hauses oder Regenten. 
§ 96. (Sw.) Wer einer Tätlichkeit gegen ein Mitglied des landes- 
herrlichen Hauses seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder 
während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Tätlichkeit gegen 
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten 
dieses Staats sich schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit 
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem 
bis zu fünf Jahren ein. 
Beleidigung eines Mitgliedes des landesherrlichen Hauses oder Regenten. 
§ 97. (L.) Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats 
oder den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem 
Bundesstaate ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den 
Regenten dieses Staats beleidigt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis 
zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Mitgliedschaft des landesherrlichen Hauses ist nach den 
Hausgesetzen zu bestimmen. 
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