162 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
3. Abschnitt.
Beleidigung von Bundesfürsten.
Tätlichkeit gegen Bundesfürsten.
§ 98. (Sw.) Wer außer dem Falle des § 94 sich einer Tältlichkeit
gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis
zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren ein.
Beleidigung des Bundesfürsten.
§ 99. (L.) Wer außer dem Falle des 8 95 einen Bundesfürsten
beleidigt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren oder
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
Die Ermächtigung ist an keine Form oder Frist gebunden. Die
Ermächtigung kann nicht zurückgenommen werden.
Tätlichkeit gegen Mitglieder eines bundesfürstlichen Hauses oder Regenten.
§ 100. (Sw.) Wer außer dem Falle des § 96 sich einer Tätlichkeit
gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines
Bundesstaats schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem
Monat bis zu drei Jahren ein.
Beleidigung des Regenten.
§ 101. (L.) Wer außer dem Falle des § 97 den Regenten eines
Bundesstaates beleidigt, wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu zwei
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
4. Abschnitt.
Teindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
Hochverräterische Handlung.
§ 102. (Sw.) Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder
ein Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen
nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine
Handlung vornimmt die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen
Bundesfürsten begangen hätte, nach Vorschrift der §§ 81 bis 86 zu bestrafen