Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 163 
sein würde, wird in den Fällen der 88 81 bis 84 mit Festungshaft von einem 
bis zu zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit 
Festungshaft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen der 88 85 
und 86 (L.) mit Festungshaft von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, 
sofern in dem anderen Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit ver- 
bürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Beleidigung des ausländischen Landesherrn oder Regenten. 
§ 103. (L.) Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines 
nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, 
wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich die 
Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Autoritätsverletzung. 
§ 103a. (L.) Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht 
zum Deutschen Reich gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen eines solchen 
Staats böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug 
daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Gesandtenbeleidigung. 
§ 104. (L.) Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürst- 
lichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten 
Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. Die Zurück- 
nahme des Antrages ist zulässig. 
5. Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung 
staatsbürgerlicher Rechte. 
Gegen gesetzgebende Versammlung. 
§ 105. (Sw.) Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft 
einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder 
eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung 
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