Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

166 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum 
Beurlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste 
nicht zu folgen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Widerstand. 
8 113. (L. bez. A.) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung 
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder 
von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen 
Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 
Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen 
Ausübung seines Amtes tätlich angreift, wird mit Gefängnis von vierzehn 
Tagen bis zu zwei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu 
einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein. 
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, 
welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mann— 
schaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, 
Schutz= oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird. 
Geschützt wird durch § 113 die bereits begonnene Amtshandlung 
im Gegensatze zu § 114, der eine bevorstehende, noch nicht begonnene im Auge 
hat. In rechtmäßiger Amtsausübung befindet sich der Beamte, wenn 
er zur Vornahme der begonnenen Amtshandlung im allgemeinen zauständig 
ist und die für die Amtshandlung erforderlichen wesentlichen Voraus- 
setzungen und Förmlichkeiten erfüllt. Ob die Amtshandlung gerade im einzelnen 
Falle dem Gesetze im übrigen entspricht oder ob der Beamte bei der 
pflichtgemäßen Erwägung, ob z. B. Gefahr im Verzuge vorliegt, sich irrt, ist 
unerheblich und nur für Strafzumessung von Bedeutung. Die irrtümliche 
Meinung des Täters, der Beamte befinde sich nicht in der rechtmäßigen Amts- 
ausübung, schützt nicht vor Strafe. Gewalt ist körperliche Einwirkung gegen 
die Person des Beamten in feindseliger Absicht. Ausholen zu einem Schlage 
ist Bedrohung mit Gewalt und tätlicher Angriff. 
Beamtennötigung. 
§ 114. (L bez. A.) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung 
eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer 
Amtshandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu 
zwei Jahren ein. 
§ 114 erfordert also eine Amtshandlung, welche noch nicht begonnen 
hat, aber bevorsteht. Die Amtshandlung, zu deren Vornahme oder Unter- 
lassung genötigt wird, braucht keine rechtmäßige zu sein.
	        
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