166 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum
Beurlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste
nicht zu folgen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Widerstand.
8 113. (L. bez. A.) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder
von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen
Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen
Ausübung seines Amtes tätlich angreift, wird mit Gefängnis von vierzehn
Tagen bis zu zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu
einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen,
welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mann—
schaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-,
Schutz= oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
Geschützt wird durch § 113 die bereits begonnene Amtshandlung
im Gegensatze zu § 114, der eine bevorstehende, noch nicht begonnene im Auge
hat. In rechtmäßiger Amtsausübung befindet sich der Beamte, wenn
er zur Vornahme der begonnenen Amtshandlung im allgemeinen zauständig
ist und die für die Amtshandlung erforderlichen wesentlichen Voraus-
setzungen und Förmlichkeiten erfüllt. Ob die Amtshandlung gerade im einzelnen
Falle dem Gesetze im übrigen entspricht oder ob der Beamte bei der
pflichtgemäßen Erwägung, ob z. B. Gefahr im Verzuge vorliegt, sich irrt, ist
unerheblich und nur für Strafzumessung von Bedeutung. Die irrtümliche
Meinung des Täters, der Beamte befinde sich nicht in der rechtmäßigen Amts-
ausübung, schützt nicht vor Strafe. Gewalt ist körperliche Einwirkung gegen
die Person des Beamten in feindseliger Absicht. Ausholen zu einem Schlage
ist Bedrohung mit Gewalt und tätlicher Angriff.
Beamtennötigung.
§ 114. (L bez. A.) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung
eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer
Amtshandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu
zwei Jahren ein.
§ 114 erfordert also eine Amtshandlung, welche noch nicht begonnen
hat, aber bevorsteht. Die Amtshandlung, zu deren Vornahme oder Unter-
lassung genötigt wird, braucht keine rechtmäßige zu sein.