Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 167 
Aufruhr. 
8 115. (L.) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher 
eine der in den 88 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften 
begangen wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängnis nicht unter 
sechs Monaten bestraft. 
(§w.) Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in 
den §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht 
erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe 
nicht unter sechs Monaten ein. 
Eine Zusammenrottung ist eine öffentliche, wenn die Möglichkeit 
der Beteiligung unbestimmt wie vieler Personen die Gefahr der Situation für 
Beamten und Behörden erhöht. Eine Zusammenrottung ist das räumliche 
Zusammenkommen und Zusammenwirken von mehr als zwei Menschen. Teil- 
nehmer der Zusammenrottung ist, wer sich bewußt und gewollt 
(also nicht durch Einkeilung in die Masse gezwungen) in der Menschenmenge 
befindet, welche die nach §8 113, 114 strafbaren Handlungen begeht oder zu 
verüben im Begriffe ist. Rädelsführer sind die Führer und Leiter der 
Zusammenrottung. 
Auflauf. 
8 116. (L. bez. A.) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder 
Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Be- 
fehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder 
der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, 
wegen Auflaufs mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
(L. bez. Iw.) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be- 
waffnete Macht mit vereinten Kräften tätlicher Widerstand geleistet oder Ge- 
walt verübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen 
teilgenommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein. 
Wege, Straßen und Plätze sind öffentliche im Sinne des Paragraphen, wenn 
sie zur Zeit tatsächlich dem allgemeinen Verkehre freigegeben waren. Menschen- 
menge mehr als zwei Personen. Der Täter braucht die drei Aufforderungen 
nicht selbst gehört zu haben, es genügt, wenn er durch Mitteilung anderer 
Kenntnis erhält. Die Beamten pflegen deshalb auch bei der dritten Aufforderung 
zu erklären, daß sie zum dritten und letzten Male auffordern. Wer in der 
Menschenmenge unfreiwillig festgehalten wird, ist nicht strafbar. Der Täter 
muß nach der dritten Aufforderung das Verweilen bewußt und gewollt fortsetzen. 
Ob die Aufforderung, sich zu entfernen, rechtmäßig ist, unerheblich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.